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IV. Schiffsfrachturkunden.
(§§32—40 des Gesetzes, Tarifnummer 6, Ziff. 61— 67 der Ausführungsbestimmungen des Bundesraths.)
Der Verkauf der Frachtstempelmarken erfolgt durch die Postanstalten. Bis auf Weiteres
sind jedoch mit demselben nur diejenigen Postanstalten betraut, von welchen seither die
sämmtlichen Sorten von Reichsstempelmarken und gestempelten Schlußnotenformularen
geführt worden sind (zu vergl. Abtheilung II oben).
Die Abstempelung von Vordrucken zu Konnossementen u. s. w. obliegt der Kreiskasse
von Oberbayern, der Kreiskasse der Pfalz und dem Steinpelamte Nürnberg.
V. Allgemeine Bestimmungen.
1. Die Bedingungen, unter welchen für verdorbene Reichsstempelmarken und für
Neichsstempelzeichen, mit denen demnächst verdorbene Formulare und Werthpapiere versehen
sind, Erstattung beansprucht werden kann (§ 41 des Gesetzes!, sind in Ziff. 68 der Aus-
führungsbestimmungen des Bundesraths festgestellt.
Die Erstattungsansprüche sind bei der Steuerstelle des Bezirko anzumelden. Die Ent-
scheidung über dieselben erfolgt indessen durch die einschlägige Regierung, Kammer der
Finanzen. Diese wird, soferne die Erstattung durch Abgabe von Lotteriestempelmarken zu
erfolgen hat durch das treffende Rentamt, sofern aber die Erstattung durch Abgabe von
sonstigen Neichsstempelmarken oder von gestempelten Formularen zu geschehen hat, durch das
einschlägige Oberpostamt das weiter Erforderliche veranlassen.
Werden mehr als 10 gestempelte Formulare des Musters 4 der Ausführungs-
bestimmungen des Bundesraths im Umtausche gegen verdorbene Formulare oder Marken
beansprucht, so findet der Umtausch nur gegen Erstattung der Herstellungskosten der ge-
stempelten Formulare mit 2½ Pfennig für das Stück statt. Bruchtheile von Pfennigen
sind hiebei aufzurunden.
Die etwa entstehenden Portokosten trägt der Antragsteller.
2. Der Umtausch (Ziff. 69 der Ausführungobestimmungen des Bundesraths) von
Lotteriestempelmarken erfolgt bei den mit dem Verkaufe solcher Marken befaßten Rentämtern;
der Umtausch von sonstigen Reichsstempelmarken oder von amtlich gestempelten Formularen
geschieht bei den Postanstalten.
VI. Vorschriften über die Grbebung und Verrechnung.
(Ziff. 78—993 der Ausführungsbestimmungen des Bundesraths.)
Bezüglich der Erhebung und Verrechnung der nach dem Reichsstempelgesetze vom
14. Juni 1900 zu entrichtenden Abgaben wird zu den betreffenden Ausführungsbestimmungen
des Bundesraths noch Folgendes bemerkt: