Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

mit der Centralstaatskasse und beziehungsweise mit der Reichs-Hauptkasse unter Mittheilung 
je eines Exemplares der definitiven Uebersicht zu verständigen und ist ein weiteres Exemplar 
dem Staatsministerium der Finanzen zur Einsicht vorzulegen. 
24. Die gemäß Ziff. 74 der Ausführungsbestimmungen des Bundesraths von den 
revidirenden Beamten (8 4 der Allerh. Verordnung vom 19. September 1885) zu er- 
stattenden Jahresberichte sammt zugehörigen llebersichten sind dem Staatsministerium der 
Finanzen sofort nach Schluß des betreffenden Geschäftsjahres in Vorlage zu bringen. 
25. Die Formulare zu den nach den Mustern 13 und 14 der Ausführungsbestimmungen 
des Bundesraths aufzustellenden Uebersichten und Nachweisungen haben die Regierungen, 
Kammern der Finanzen, und die Generaldirektion der k. b. Posten und Telegraphen nach 
Maßgabe des Bedarfes rechtzeitig bei dem Zoll= und Steuerrechnungsbureau des Reichs- 
Schatzamtes zu bestellen. 
Für die Beschaffung des erforderlichen Bedarfs an Formularen zu den Anmeldungs. 
registern und den Heberegistern haben die Steuerstellen selbst zu sorgen. Die Kosten werden 
von der Staatskasse getragen mit Ausnahme jedoch derjenigen, welche für die Formulare 
zu den Anmeldungsregistern und den Heberegistern bei den Rentämtern erwachsen; diese 
letzteren Kosten sind von den Rentamtmännern aus den ihnen bewilligten Tantiemen zu 
bestreiten (§ 7 der Königl. Allerh. Verordnung vom 16. August 1881) 
Die von den Steuerstellen benöthigten neuen Heberegister (Muster 10 a, 10b, 10c 
und 10c ) sind sofort zu beschaffen und in Gebrauch zu nehmen. Soweit etwa im Laufe 
des zweiten Viertels des Rechnungsjahres 1900 bereits Stempelbeträge auf Grund des 
Gesetzes vom 14. Juni 1900 erhoben und Mangels der neuen Heberegister noch in Hebe- 
registern alten Musters gebucht worden sein sollten, sind die treffenden Einnahmen alsbald 
in die neuen Heberegister überzutragen. 
Das Formular für das Anmeldungsregister hat gegen früher eine Aenderung nicht 
erfahren; die zur Zeit noch vorhandenen Vorräthe an solchen Formularen können daher 
ohne Weiteres fortbenützt werden. 
VII. Verabfolgung gestempelter For mulare auf Kredit. 
(8 17 des Gesetzes, Ziff. 42 der Ausführungsbestimmungen des Bundesraths.) 
Nach 8 17 des Gesetzes und Ziff. 42 der Ausführungsbestimmungen des Bundesraths 
dürfen gestempelte Formulare auf Kredit verabfolgt und eigene (Privat-) Formulare der 
Steuerpflichtigen auf Kredit amtlich gestempelt werden. 
Hiezu wird Folgendes bemerkt: 
1. Die Ertheilung des Kredits und die Verabfolgung gestempelter Formulare, sowie 
die Herstellung amtlich gestempelter Privat-Formulare auf Kredit erfolgt bei den Kreiskassen 
und dem Stempelamte Nürnberg. (§ 1 der Allerh. Verord. vom 19. September 1885.)
	        
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