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Erscheinen dem Rentamte die gesetzlichen Voraussetzungen zur Bestrafung nicht
als gegeben, so ist das Verfahren einzustellen. In zweifelhaften Fällen werden
sich die Rentämter jedoch vorher mit dem betreffenden Staatsanwalte in's Be-
nehmen setzen, eventuell auch an die vorgesetzte Stelle berichten und deren Ent-
schließung abwarten.
Zur Stellung von Anträgen an die Staatsanwaltschaft auf Strafverfolgung
ist in jedem Falle die Genehmigung der vorgesetzten Stelle einzuholen.
Nach § 19 Abs. 1 des Wechselstempel-Stenergesetzes kann jede von dem zu-
ständigen Rentamte wegen Stempel Hinterziehung eingeleitete Untersuchung und
jeder Strafbescheid auch auf diejenigen Inhaber des stempelpflichtigen Schrift-
stückes ausgedehnt werden, welche einem anderen Bundesstaate angehören. Die
Strafvollstreckung ist nöthigenfalls durch Requisition der zuständigen Behörden und
Beamten des Staates zu bewirken, in dessen Gebiet die Vollstreckungsmaßregel
zur Ausführung kommen soll.
Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegenseitig thätig
und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Maßregeln leisten,
welche zur Entdeckung oder Bestrafung der Stempel-Hinterziehungen dienlich sind.
(§ 19 Abs. 2 a. a. O.)
Die Erhebung von Anklagen in den Fällen des § 464 der R. St.-P.-O., die
weitere Vertretung und Antragstellung vor Gericht, sowie die eventuelle Einlegung
von Rechtsmitteln kommt gemäß § 5 der Allerh. Verordnung vom 16. August
1881 den einschlägigen Regierungsfiskalaten zu, welchen daher vorkommenden
Falles die Rentämter die betreffenden Aktenstücke zur weiteren Einleitung un-
verzüglich mitzutheilen haben.
IX. Aebergangs= und Schlußbestimmungen.
1. Für das Rechnungsjahr 1900 sind von den Regierungen, Kammern der Finanzen,
sowie von der Generaldirektion der k b. Posten und Telegraphen vierteljährlich zwei Ueber-
sichten des Ertrags der Reichsstempelabgaben, und zwar die eine (A) über die auf Grund
des Gesetzes vom 27. April 1894 erhobenen Stenerbeträge nach dem bisherigen Muster
(Ziff. 13 der Bestimmungen des Bundesraths vom 27. April 1894), die andere (B) über
die auf Grund des Gesetzes vom 14. Juni 1900 erhobenen Steuerbeträge nach dem neuen
Muster (Ziff. 90 der Ausführungs Bestimmungen des Bundesraths vom 21. Juni 1900)
aufzustellen und an das Reichsschatzamt einzusenden. Gleichzeitig ist je ein weiteres Exemplar
dem Staatsministerium der Finanzen zur Einsicht in Vorlage zu bringen.
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