Contents : Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

3.  Formular-Seite.

 

 

 

Gewicht  der  Frachtstücke  Frachtbetrag  Name  und  Wohnort

 

brutto  netto  .  der  Versender  Bemerkungen
kg  1  keaan4  iff.  *
6  7  8  9  10

 

l  I
Die  Übereinstimmung  des  Manifestes  mit  den  Konnossementen  und  Ladebüchern  bescheinigt

 

 

 

 

 

din  KKapitän.
1.  Formular-Seite.  Anlage  B.
Kusfuhr-Manifest  des  Schisses  aAus

Raumgehalt  (Reg.  Nons)  .

2.  Formular-Seite.

 

 

Der  Frachtstücke  Inhalt  der  Frachtstücke

Name  und  Wohnort

 

 

Lede.  Nr.  "  |!  ...
der  Verschiffer  Be  »-  Zahl  und  nach  handelsüblicher  Benennung
zeichnung  Verpackung
1  2  3  1  4  5

 

 

 

 

3.  Formular-Seite.

 

Gewicht

 

 

Name  und  Wohnort  Bemerkungen
#  e
brutto  netto  der  Empfänger  ¾
kzs  6
l

6  7  8  9

 

 

 

Die  Übereinstimmung  des  Manifestes  mit  den  Konnossementen  und  Ladebüchern  bescheinigt
.,den...................·................  Kapitän.

 

 

Zollniederlagevorschrift  fũr  Ramerun.
Vom  1.  August  1911.
Zur  Ausführung  des  §  55  der  Zollverordnung  vom  1.  August  1911  wird  folgendes  bestimmt:

Offentliche  Zollniederlagen.

§  1.  In  Orten,  in  denen  sich  ein  Hauptzollamt  befindet,  können  im  Bedarfsfalle  aus
staatlichen  oder  privaten  Mitteln  öffentliche  Zollniederlagen  zur  Aufnahme  solcher  Gegenstände  errichtet
  werden,  die  nicht  sofort  in  den  freien  Verkehr  gebracht  werden  sollen.

§  2.  Den  öffentlichen  Zollniederlagen  werden  von  Amts  wegen  Gegenstände  überwiesen,
die  aus  irgendeinem  Grunde  innerhalb  einer  von  der  zuständigen  Zollstelle  vorgeschriebenen  Frist
(5+  17  Z.  V.  O.)  nicht  verzollt  worden  sind,  oder  deren  Empfänger  nicht  hat  ermittelt  werden  können
(§  18  BZ.  V.  O.).

Die  Uberführung  dieser  Gegenstände  in  die  Niederlage  erfolgt  auf  Kosten  des  Eigentümers.
Das  weitere  Verfahren  mit  diesen  Gegenständen  richtet  sich  nach  §  17  und  19  der  Z.  V.  O.