Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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lungen  aufzunehmen.  Diese  sollen  enthalten:  Zeit  und  Ort  der  Aufnahme,  die  persönlichen  Verhältnisse
  des  zu  Vernehmenden,  seine  Vorstrafen  wegen  Zollvergehen,  eingehende  Darstellung  des
Vorganges,  etwaige  Anträge  sowie  Unterschrift  des  Vernommenen  und  des  Vernehmenden.
§  80.  Ergeben  die  Verhandlungen  den  Tatbestand  einer  Zuwiderhandlung  gegen  die  Zollvorschriften,
  so  ist  seitens  der  Zollstelle  entweder  sofern  sie  zum  Erlasse  eines  Strafbescheids  zuständig
ist,  unter  Beachtung  der  Bestimmungen  der  §§  23  bis  28  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom
14.  Juli  1905  (Reichs-Gesetzbl.  S.  717)  und  der  hierzu  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  des
Gouverneurs  vom  24.  September  1908  (Amtsbl.  S.  79)  §8  8  bis  11  ein  Strafbescheid  zu  erlassen
oder  die  Sache  an  die  zum  Erlasse  eines  Strafbescheids  zuständige  Verwaltungsbehörde  oder  an  das
zuständige  Bezirksgericht  abzugeben.
Die  Begründung  soll  darlegen:
1.  den  Tatbestand,
2.  die  Zollvorschriften,  die  als  verletzt  anzusehen  sind,
3.  etwaige  Strafverschärfungsgründe,
4.  die  Berechnung  der  Strafsumme.
§  81.  Unterwirft  sich  der  Beschuldigte  dem  Strafbescheid,  so  ist  dies  protokollarisch
festzustellen.
§  82.  Die  Vollstreckung  der  rechtskräftig  erkannten  Geldstrafen  erfolgt  im  Wege  des
Verwaltungszwangsverfahrens.

Abgekürztes  Strafverfahren.

§  83.  Im  Falle  einer  Übertretung  der  Zollvorschriften  (§  70  der  Z.  V.  O.)  oder  falls  die
festzusetzende  Strafe  einschließlich  des  Wertes  der  einzuziehenden  Gegenstände  100.Kx  nicht  übersteigt,
und  ferner,  wenn  der  Beschuldigte  von  vornherein  auf  jedes  weitere  Rechtsmittel  und  die  Ausfertigung
  eines  förmlichen  Strafbescheides  verzichtet,  kann  ein  abgekürztes  Strafverfahren  stattfinden.
An  Stelle  der  Ausfertigung  eines  Strafbescheides  ist  in  diesen  Fällen  eine  Unterwerfungsverhandlung
mit  dem  Beschuldigten  nach  dem  beigefügten  Muster  D  aufzunehmen.  Die  Verhandlung  ist  dem
Gouverncur  zur  Genehmigung  vorzulegen.

Mit  deren  Erteilung  erlangt  die  darin  enthaltene  Straffestsetzung  die  Rechtskraft.

§  84.  Diese  Ausführungsbestimmungen  treten  gleichzeitig  mit  der  Zollverordnung  in  Kraft.
Buea,  den  1.  August  1911.
Der  Kaiserliche  Gouverneur.

Gleim.
1.  Formular-Seite.  Formular  2  31.
Kaiserliches  Jollamt.  ÜÜüdßxßdcxqTWdden  19
G.  B.  V.  In  der  Verwaltungsstrassache  gegen
erscheint  an  Amtsstelle  vor  dem  Unterzeichneten  der
Er  erklärt  auf  Vorhalt  der  Beschuldigung,  was  folgt:
Zu  Person:
Vor=  und  Zunamen:
Stand  und  Gewerbe  .  ................·........·....
Tag  der  Geburt:
Ort  der  Geburt:
Wohnornrnrnttt:
Familienstand:  „
Vorstrafen  wegen  Zuwiderhandlung  gegen  die  Zoll=  und  Steuergesetze:

Buea,  den  19  -Zur  Sache:  Ich  räume  vorbehaltlos  ein,  am.
zuu  8  2  ....·.·.
Genehmigt:  und  dadurch  eine  Zuwiderhandlung  gegen  de

begangen  zu  haben.
D