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26. Nach Art. 77 wird folgender Art. 77 a eingeschaltet:
Den Vorschriften der Art. 64 bis 77 unterliegen auch die unterirdischen Baue
auf andere als die im Art. 1 bezeichneten Mineralien einschließlich der unter-
irdischen Steinbrüche und Gräbereien.
27. Die Ueberschrift des „Vierten Abschnitts“ soll lauten, wie folgt: „Von den Berg-
leuten und den Betriebsbeamten.“
28. Der vierte Abschnitt (Art. 78 bis 84) wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Art. 78.
Das Vertragsverhältniß zwischen den Bergwerksbesitzern und den Bergleuten wird
nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen beurtheilt, soweit nicht nachstehend
etwas Anderes bestimmt ist.
Art. 78 a
Die Berechnung und Auszahlung des Lohnes muß mindestens alle Monate an
den zu Anfang des Jahres im Voraus bestimmten Tagen erfolgen. Ungefähr in
der Mitte zwischen diesen Zahltagen hat eine Abschlagszahlung zu erfolgen.
Art. 78b.
Soferne der Lohn nach Gedinge sich bemessen soll, muß die Vereinbarung des-
selben binnen zehn Tagen nach Belegung eines Ortes (Uebernahme der Arbeit) er-
folgen. Ist dies nicht der Fall, so hat der Arbeiter Anspruch auf den durch-
schnittlichen Tagesverdienst gleichwerthiger Arbeiter.
Ist im Falle der Fortsetzung der Arbeit vor demselben Ort das Gedinge nicht
bis zu dem bestimmten Zeitpunkte abgeschlossen, so ist der Arbeiter berechtigt, die
Feststellung seines Lohnes nach Maßgabe des in der vorausgegangenen Lohnperiode
für dieselbe Arbeitsstelle giltig gewesenen Gedinges zu verlangen.
Das Gedinge ist in dem Gedingebuch zu beurkunden und, wenn es länger als
vierzehn Tage dauert, den Arbeitern entweder durch einen Gedingzettel für die
Kameradschaft oder durch öffentlichen Anschlag bekannt zu machen.
Art. 78c.
Den Bergwerksbesitzern ist untersagt, für den Fall der rechtswidrigen Auflösung
des Arbeitsverhältnisses durch den Bergmann die Verwirkung des rückständigen
Lohnes über den Wochenbetrag des für den Betriebssitz des Bergwerks geltenden
ortsüblichen Taglohnes auszubedingen.