Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

„W 5. 61 
Motorschiffe, worauf Personen gewerbsmäßig befördert werden, müssen mit einer ent- 
sprechenden Anzahl von Geräthen zur Rettung versehen sein. 
Auf Schleppschiffen und Trajektkähnen müssen mindestens zwei Rettungsringe 
mit Leinen vorhanden sein; auf Schiffen ohne festes Deck genügt jedoch an deren Stelle 
die sogenannte Lade. 
Die untersuchende Behörde hat auch zu bestimmen, welche Bemannung zur sicheren 
Fahrt des Schiffes mindestens erforderlich ist. 
84. 
Wenn das Schiff durch die Untersuchung tanglich befunden ist, hat die Behörde die 
Linie der größten zulässigen Eintauchung festzusetzen. 
Der Mindestabstand dieser Linie vom Schiffsrand soll bei Lastschiffen betragen: 
a) bei einer Ladefähigkeit von 30 t und mehr: 30 cm, 
b) bei einer Ladefähigkeit von weniger als 30 t: 24 cm. 
Bei Schiffen, welche dem Personenverkehre dienen, muß die Linie der größten zulässigen 
Eintauchung wenigstens 40 cm unter dem unteren Rand der Fenster und der Oeffnungen 
für die Radachsen und, wo keine Fenster oder Oeffnungen vorhanden sind, unter dem 
Schiffsrand liegen. 
Im Uebrigen erfolgt die Bestimmung dieser Linie nach dem Ermessen der untersuchenden 
Behörde, beziehungsweise der beigezogenen Sachpverständigen. 
Die Bestimmung der der größten zulässigen Eintauchung entsprechenden Ladefähigkeit 
geschieht entweder auf Grund eines auf Verlangen des Eigenthümers oder des Führers des 
Schiffes vorgenommenen Aichverfahrens oder auch nach einer Berechnung, welche von der 
untersuchenden Behörde auf Grund der Hauptabmessungen des Schiffes: Länge, Breitenmaße 
und Höhe zwischen der Wasserlinie des leeren Schiffes und der Linie des größten zulässigen 
Tiefgangs vorgenommen wird. 
Bei den für den Personenverkehr bestimmten Schiffen setzt die Behörde fest, welche 
größte Zahl von Personen an Bord genommen werden darf. Diese Zahl ist an einer 
geeigneten Stelle des Schiffes anzuschreiben. 
§ 5. 
Zur Bezeichnung der Linie der größten zulässigen Eintauchung sind eiserne Klammern 
von 25 cm Länge und 4 cm Höhe und von hervortretender Farbe (weiß oder hellroth auf 
dunkelm, schwarz auf hellem Grunde) zu verwenden. An eisernen Schiffen, die im Eigen- 
thume und Betrieb des Staates oder einer vom Staate konzessionirten Schifffahrtsunter- 
nehmung stehen, kann an die Stelle der Klammer ein aufgemalter Strich von gleicher Länge 
und Höhe und von entsprechender Farbe treten.
	        
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