Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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ob  die  Oeffnungen  in  der  Schiffsschale,  die  tiefer  liegen  als  die  Linie  der  größten
zulässigen  Eintauchung,  mit  zweckentsprechendem  Abschluß  versehen  und  ob  Nothausgänge
  aus  dem  Kesselraum,  aus  der  Maschinenkammer  und  aus  den  Kajüten
in  genügender  Zahl  und  in  zweckentsprechender  Einrichtung  angebracht  sind.

Bei  wiederholter  Untersuchung  eines  Schiffes  ist  namentlich  auch  auf  etwaige  Abnützung,
begonnene  Zerstörung  der  einzelnen  Theile  durch  Fäulniß  oder  Rostbildung,  sowie  auf  die
Zweckmäßigkeit  der  vorgenommenen  Aenderungen  oder  Erneuerungen  zu  achten.

4.  Bei  Motorschiffen  (Schiffen,  welche  mittels  Petroleum-,  Benzin-,  Naphta=  oder
dergleichen,  auch  Elektro-Motoren  bewegt  werden)  außer  den  in  Ziffer  1,  beziehungsweise
Ziffer  2  vorgeschriebenen  Feststellungen:

a)  ob  der  Motor  und  der  Treibapparat  (Propeller)  so  beschaffen  und  angebracht  sind,
daß  sie  eine  sichere  Thätigkeit  erwarten  lassen,  sowie  ob  die  Motorkammer  bequem
zugänglich  ist,  gut  gelüftet  werden  kann  und  hinreichend  Raum  bietet,  damit  die
Bedienung  des  Apparates  nicht  behindert  ist  und  derselbe  in  allen  Theilen  leicht
untersucht  werden  kann;

b)  ob  die  nöthigen  Vorsichtsmaßregeln  gegen  Feuersgefahr  getroffen  sind,  insbesondere
ob  die  Behälter  des  Betriebsstoffes  und  die  Rohrleitungen  aus  entsprechendem
Material  genügend  stark  hergestellt  und  die  Löthstellen  hart  gelöthet  sind,  ob  der
Zufluß  des  Betriebsstoffes  zum  Motor  auch  von  außerhalb  der  Motorkammer
abschließbar,  ob  eine  Rohrleitung  mit  Oelpumpe  vorhanden  ist,  um  das  Arbeitsgefäß
  (Tank)  aus  dem  außerhalb  der  Motorkammer  gut  geschützt  und  leicht  zugänglich
  anzubringenden  Vorrathsgefäß  mit  dem  Betriebsstoff  zu  füllen  und  ob
der  Boden  der  Motorkammer  mit  einer  zum  Auffangen  von  Tropföl  geeigneten
Blechverschalung  versehen  ist;  ·

c)  ob  der  Treibapparat  so  eingerichtet  ist,  daß  rasch  gestoppt  und  vom  Vorwärtsin
  Rückwärtsgang  umgesteuert  werden  kann;

d)  ob  für  den  Fall,  daß  Personen  gewerbsmäßig  befördert  werden  sollen,  die  erforderlichen
  Sicherheitseinrichtungen  vorhanden  sind.

§  3.

Bei  der  Untersuchung  der  Schiffsausrüstung  ist  zu  prüfen,  ob  das  Schiff  mit  allen
zur  sicheren  Fahrt  und  zur  Hilfe  in  Nothfällen  erforderlichen  Geräthen  und  Einrichtungen
versehen  ist.  ·

Zur  nothwendigen  Ausrüstung  gehören  auch  die  zur  raschen  Entfernung  von  Wasser
aus  dem  Schiffsraume,  sowie  die  zur  Abgabe  der  vorgeschriebenen  Signale  erforderlichen
Vorkehrungen  und  Geräthschaften  —  Lichter,  Nebelhorn,  Dampfpfeife,  Schiffsglocke,  Signal—
flagge,  Signalkanone.  g