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Art. 24. (23.)
Dieser Anspruch kann jedoch auf dem Rechtswege nicht gegen das zur Ertheilung der
Verleihung berufene Oberbergamt, sondern nur gegen diejenigen Personen verfolgt werden,
welche dem Muther die Behauptung eines besseren Rechtes entgegensetzen.
Art. 25. (24.)
Wer auf eigenem Grund und Boden oder in seinem eigenen Grubengebäude oder durch
Schürfarbeiten, welche nach Vorschrift der Art. 4 bis 12 unternommen worden sind, ein
Mineral (Art. 1) auf seiner natürlichen Ablagerung entdeckt, hat als Finder das Vorrecht
vor anderen nach dem Zeitpunkte seines Fundes eingelegten Muthungen.
Der Finder muß jedoch innerhalb zwei Wochen nach Ablauf des Tages der Cutdeckung
Muthung einlegen, widrigenfalls sein Vorrecht erlischt.
Art. 26. (25.)
In allen übrigen Fällen geht die ältere Muthung der jüngeren vor. Das Alter wird
durch das Präsentatum bei dem Oberbergamte, beziehungsweise durch das Datum der Protokollar-
erklärung (Art. 14) bestimmt.
Art. 27. (26.)
Das Bergwerkseigenthum wird für Felder verliehen, welche, soweit die Oertlichkeit es
gestattet. von geraden Linien an der Oberfläche und von senkrechten Ebenen in die ewige
Teufe begrenzt werden. Der Flächeninhalt der Felder ist nach der horizontalen Projektion
in Quadratmetern festzustellen.
Art. 28. 27.
Der Muther hat das Recht,
1. für Stein= und Braunkohlen ein Feld bis zu 8000000 Onadratmetern
(800 Hektaren),
2. für die übrigen Mineralien ein solches bis zu 2000000 QOnadratmetern
(200 Hektaren)
zu verlangen.
In dieser Ausdehnung kann dem Felde jede beliebige, den Bedingungen des Art. 27
entsprechende Form gegeben werden. Jedoch muß der Fundpunkt (Art. 16) beziehungsweise
der frühere Aufschluß des Mineralvorkommens eines verlassenen Bergwerkes Art. 17) stets
in dieses Feld eingeschlossen werden.
Auch darf das Grubenfeld nirgends eine geringere Breite als den 32. Theil der Länge haben.
Art. 29. (28.)
Ehe die Verleihung des Bergwerkseigenthums erfolgt, hat der Muther in einem von
der Berginspektion anzusetzenden, ihm mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu machenden