Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

5. 63 
Für die Abgabe der in der Signalordnung, Anlage III, näher bestimmten Signale— 
müssen in den Häfen und an den Dampfschiffanlandestellen angebracht sein: 
a. ein weithin hörbares, tieftönendes Nebelhorn; 
b. eine helltönende Nebelglocke. 
Ferner muß in jedem Haupthafen eine Signalkanone sich befinden und ein mit den 
nöthigen Geräthschaften ausgerüstetes Rettungsboot in Bereitschaft gehalten werden. 
§ 9. 
Die Errichtung von Kahnstationen für den regelmäßigen Personenverkehr der Dampf= 
schiffe ist nicht zulässig. 
§ 10. 
Die in den folgenden Ziffern 1 bis 6 erwähnten Lichter, und keine anderen, müssen 
bei jedem Wetter von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang geführt werden. 
1. Ein Dampfschiff muß, wenn es in Fahrt ist, führen: 
a) am Buge, und zwar mindestens 3,5 m über dem Hauptdeck, ein helles weißes 
Licht, so eingerichtet und angebracht, daß es gleichmäßig über einen Bogen des 
Horizontes von 20 Kompaßstrichen und zwar 10 Striche von vorne nach jeder 
Seite sichtbar ist; 
b) an der rechten Seite ein grünes Licht, so eingerichtet und angebracht, daß es 
gleichmäßig über einen Bogen des Horizontes von 10 Kompaßstrichen von vorne 
nach rechts sichtbar ist; 
c) an der linken Seite ein rothes Licht, so eingerichtet und angebracht, daß es gleich- 
mäßig über einen Bogen des Horizontes von 10 Kompaßstrichen von vorne nach 
links sichtbar ist; 
d) am Heck ein blaues Licht, so eingerichtet und angebracht, daß es gleichmäßig über 
einen Bogen des Horizontes von 16 Kompaßstrichen und zwar 8 Striche von 
rückwärts nach jeder Seite sichtbar ist. 
2. Ein Motorschiff, welches ohne beigesetztes Segel fährt, hat die unter Ziffer 1 
lit. a, b und c vorgeschriebenen Lichter zu führen, mit der Maßgabe jedoch, daß das Bug- 
(Gras-)icht mindestens 1,5 m hoch über dem Schiffsrand und die beiden Seiteulichter 
mindestens 1 m rückwärts vom Bug (Gras) anzubringen sind. 
3. Motorschiffe mit beigesetztem Segel, Segelschiffe, Güterschlepp- 
schiffe und Trajektkähne haben zu führen: 
a) wenn sie selbständig fahren, die nach Ziffer 1 lit. b und c für Damnpfschiffe 
vorgeschriebenen Seitenlichter; 
b) wenn sie geschleppt werden, am Bug (Gras) das nach Ziffer 1 lit. a für 
Dampsschiffe vorgeschriebene weiße Licht und am Heck (an der Wanne) ein weißes 
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