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Vierter Titel.
Von den Rethtsverhältnissen der Mitbetheiligten eines Bergwerkes.
Art. 117. (85.)
Zwei oder mehrere Mitbetheiligte eines Bergwerkes bilden eine Gewerkschaft.
Die Gewerkschaft kann ihre besondere Verfassung durch notariell errichtete Satzungen
regeln, welche der Zustimmung von wenigstens drei Viertheilen aller Antheile und der Be-
stätigung des Oberbergamtes bedürfen. Die Bestimmungen der Art. 118—131, 135 Abs. 2,
144 bis 149 dürfen durch die Satzungen nicht abgeändert werden.
Art. 118. (86.)
Die Gewerkschaft führt den Namen des Bergwerkes, sofern sie nicht in den Satzungen
einen anderen Namen gewählt hat.
Art. 119. (87.)
Die Gewerkschaft kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten ein-
gehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Bergwerken und Grundstücken erwerben,
vor Gericht klagen und verklagt werden.
Art. 120. (88.)
Das Bergwerck kann nur von der Gewerkschaft und nur als Ganzes mit Hypotheken,
Grundschulden und Rentenschulden und dinglichen Lasten beschwert werden.
Art. 121. (89.)
Für die Verbindlichkeiten der Gewerkschaft haftet nur das Vermögen derselben.
Art. 122. (90.)
Durch das Ausscheiden einzelner Mitglieder — Gewerken — wird die Gewerkschaft
nicht aufgelöst. Auch können einzelne Gewerken nicht auf Theilung klagen.
Art. 123. (91.)
Die Zahl der gewerkschaftlichen Antheile — Kuxe — beträgt Hundert.
Durch die Satzungen kann die Zahl auf Tausend bestimmt werden.
Die Kuxe sind untheilbar. Sie haben die Eigenschaft der beweglichen Sachen.
Art. 124. (92.)
Die Gewerken nehmen nach dem Verhältniß ihrer Kuxe an dem Gewinne und
Verluste Theil.
Sie sind verpflichtet, die Beiträge, welche zur Erfüllung der Schuldverbindlichkeiten
der Gewerkschaft und zum Betriebe erforderlich sind, nach Verhältniß ihrer Kuxe zu be-
zahlen (Art. 150, 151).