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4. Bei Tage und in ruhiger Nacht ist es gestattet, die Abfahrt aus dem Hafen zu be-
werkstelligen, wenn ein ankommendes Dampfschiff noch mindestens 500 m von der Hafenlucke
entfernt ist.
Die Absicht der Ausfahrt muß jedoch schon früher, und zwar durch das in der Signal-
ordnung (Anlage III) für diesen Fall vorgeschriebene Signal, kundgegeben werden, und die
Abfahrt darf erst dann bewerkstelligt werden, wenn das ankommende Dampfschiff in
genügender Entfernung von der Hafenlucke die Maschine abgestellt und dies durch Erwiderung
des Signals bekannt gegeben hat.
Bei unsichtigem Wetter ist das gleiche Verfahren zu beobachten, sobald das einlaufende
Schiff mit der Abgabe des Hafeneinfahrtssignales I begonnen hat.
5. Wenn in stürmischer Nacht ein Dampfschiff sich bis auf 1 Kilometer dem Hafen
genähert hat, ebenso wenn bei unsichtigem Wetter (Nebel, Schneegestöber u. s. w.) das Hafen-
einfahrtssignal II eines ankommenden Schiffes gehört wird, darf kein Schiff mehr den Hafen
verlassen oder die Hafenlucke verstellen.
6. Motorschiffe haben bei jeder Tageszeit und bei jedem Wetter, wenn sie in einen
Hafen einlaufen oder aus einem Hafen auslaufen wollen, das in der Signalordnung hierfür
vorgeschriebene Signal mit dem Nebelhorn abzugeben und zwar beim Einlaufen, sobald sich
das Motorschiff der Hafenlucke auf etwa 200 m genähert hat, beim Auslaufen, bevor das
Motorschiff in das Fahrwasser der Hafenlucke einfährt.
Motorboote und kleine Dampfboote haben dieses Signal mit dem Nebelhorn beziehungs-
weise mit der Dampfpfeife bei der Ein= und Ausfahrt ebenfalls abzugeben. Sie dürfen außerdem
die Hafenköpfe nicht nahe umfahren und müssen bei der Einfahrt die Geschwindigkeit recht-
zeitig ermäßigen.
§ 14.
Der Schiffsführer ist bei Eintreten eines Unglücksfalles verpflichtet, hiervon schleunigst
benachbarte Orte und Schiffe zu benachrichtigen. Hierzu hat er die in der Signalordnung
(Anlage III) vorgesehenen Nothsignale anzuwenden.
§ 15.
Motorboote (vergleiche § 7) sind hinsichtlich der Lichterführung, der Ausweichregeln und
der Signalgebung den Dampfschiffen gleichgestellt, mit der Maßgabe, daß zur Abgabe der
Signale eines der vorgeschriebenen akustischen Signalmittel (Pfeife oder Horn) genügt.
Für kleine Dampfboote genügt eine einfache Dampfpfeife.
Bei Motorbooten und kleinen Dampfbooten kann das Buglicht niedriger, als im § 10
Ziffer 1 lir. a vorgeschrieben ist, angebracht und auch mit den Seitenlichtern in einem
Gehäuse vereinigt werden.