Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

5. 60 
4. Bei Tage und in ruhiger Nacht ist es gestattet, die Abfahrt aus dem Hafen zu be- 
werkstelligen, wenn ein ankommendes Dampfschiff noch mindestens 500 m von der Hafenlucke 
entfernt ist. 
Die Absicht der Ausfahrt muß jedoch schon früher, und zwar durch das in der Signal- 
ordnung (Anlage III) für diesen Fall vorgeschriebene Signal, kundgegeben werden, und die 
Abfahrt darf erst dann bewerkstelligt werden, wenn das ankommende Dampfschiff in 
genügender Entfernung von der Hafenlucke die Maschine abgestellt und dies durch Erwiderung 
des Signals bekannt gegeben hat. 
Bei unsichtigem Wetter ist das gleiche Verfahren zu beobachten, sobald das einlaufende 
Schiff mit der Abgabe des Hafeneinfahrtssignales I begonnen hat. 
5. Wenn in stürmischer Nacht ein Dampfschiff sich bis auf 1 Kilometer dem Hafen 
genähert hat, ebenso wenn bei unsichtigem Wetter (Nebel, Schneegestöber u. s. w.) das Hafen- 
einfahrtssignal II eines ankommenden Schiffes gehört wird, darf kein Schiff mehr den Hafen 
verlassen oder die Hafenlucke verstellen. 
6. Motorschiffe haben bei jeder Tageszeit und bei jedem Wetter, wenn sie in einen 
Hafen einlaufen oder aus einem Hafen auslaufen wollen, das in der Signalordnung hierfür 
vorgeschriebene Signal mit dem Nebelhorn abzugeben und zwar beim Einlaufen, sobald sich 
das Motorschiff der Hafenlucke auf etwa 200 m genähert hat, beim Auslaufen, bevor das 
Motorschiff in das Fahrwasser der Hafenlucke einfährt. 
Motorboote und kleine Dampfboote haben dieses Signal mit dem Nebelhorn beziehungs- 
weise mit der Dampfpfeife bei der Ein= und Ausfahrt ebenfalls abzugeben. Sie dürfen außerdem 
die Hafenköpfe nicht nahe umfahren und müssen bei der Einfahrt die Geschwindigkeit recht- 
zeitig ermäßigen. 
§ 14. 
Der Schiffsführer ist bei Eintreten eines Unglücksfalles verpflichtet, hiervon schleunigst 
benachbarte Orte und Schiffe zu benachrichtigen. Hierzu hat er die in der Signalordnung 
(Anlage III) vorgesehenen Nothsignale anzuwenden. 
§ 15. 
Motorboote (vergleiche § 7) sind hinsichtlich der Lichterführung, der Ausweichregeln und 
der Signalgebung den Dampfschiffen gleichgestellt, mit der Maßgabe, daß zur Abgabe der 
Signale eines der vorgeschriebenen akustischen Signalmittel (Pfeife oder Horn) genügt. 
Für kleine Dampfboote genügt eine einfache Dampfpfeife. 
Bei Motorbooten und kleinen Dampfbooten kann das Buglicht niedriger, als im § 10 
Ziffer 1 lir. a vorgeschrieben ist, angebracht und auch mit den Seitenlichtern in einem 
Gehäuse vereinigt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.