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durch Zertrümmerung, Verschiebung der Scheidewände oder Oeffnen der Hahn—
vorrichtungen veranlaßt, stattfinden soll:
8. geladene Schußwaffen.
IV. Auf Schiffen, welche Personen befördern, sowie auf Flößen dürfen Sprengstoffe
nicht trausportirt, au Schießpulver und Feuerwerkskörpern darf jedoch so viel mitgeführt
werden, als zur Abgabe von Signalen nothwendig ist.
Eine Ausnahme findet nur statt, wenn in dringenden Fällen allgemeiner Gefahr,
z. B. bei Eisstopfungen, die nöthigen Sprengbüchsen und das zu deren Füllung erforder-
liche Material unter zuverlässiger Begleitung in kürzester Frist nach dem Bestimmungsorte
geschafft werden soll.
Jedes zur Beförderung von Sprengstoffen verwendete Schiff muß einen Rettungsnachen
mit sich führen.
V. Die Sprengstoffe sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhaltes ent-
sprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht
stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu
verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen
sehr starken und steifen, gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische
Fässer) verwendet werden. Die zum Transport von Pulver, Sprengsalpeter und brenn-
barem Salpeter (I, 1) verwendeten Behälter dürfen keine eisernen Nägel, Schrauben oder
sonstige eiserne Befestigungsmittel haben.
Pulver, Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter (I, 1) und das aus gelatinirter Nitro-
cellulose mit oder ohne Salpeter hergestellte Pulver (I, 3) darf in metallene Behälter, aus-
genommen solche von Eisen, verpackt werden. Vor der Verpackung in Tonnen oder Kisten
müssen diese Stoffe entweder in Packete (Blechbehälter) bis zu höchstens 2½ Kilogramm
Gewicht verpackt oder in dichte, aus haltbaren Stoffen gefertigte Säcke, Mehlpulver in
Säcke aus Leder oder dichtem Kautschukstoff geschüttet werden.
Die in I, 2 und 4 aufgeführten Sprengstoffe dürfen nur in Patronen, nicht auch in
loser Masse versendet werden. Diese Patronen, sowie Patronen aus gepreßter Schießbaum-
wolle mit oder ohne Paraffinüberzug (I, 3) sind durch eine Umhüllung von Papier in
Packete zu vereinigen. Das Gleiche gilt für die nach 1, 6 zugelassenen Sprengstoffe, soweit
die Versendung auf Eisenbahnen nur in Patronenform erfolgen darf. Die Patronen der
in I, 2 aufgeführten Stoffe sind außerdem mit einer das Eindringen von Wasser oder Feuchtigkeit
verhindernden Umhüllung (z. B. mit Gummilösung verklebtem Gummihbeutel) zu versehen.
Gepreßte Schießwollkörper mit mindestens 15 Procent Wassergehalt, sowie Securit-
und Roburitpatronen (I, 4) dürfen auch in dichtschließende Blechbüchsen oder Papypschachteln
verpackt werden.