Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

20

IV.
Von  der  Ketteuschleppschifffahrt.

Jeder  Kettendampfer  hat  zur  Unterscheidung  von  freifahrenden  Dampfern  bei  Tag  eine
blaue  Flagge,  bei  Nacht  außer  den  in  §  16  Abs.  2  lit.  a  und  b  vorgeschriebenen  weißen
Laternen  eine  solche  mit  blauem  Licht  am  Mast  zu  fähren.

Den  thalfahrenden  Schiffen  und  Flößen  haben  bergfahrende  Kettendampfer  das  bessere
Fahrwasser  frei  zu  lassen  und  mit  der  blauen  Flagge  nach  der  Ausweichrichtung  Signal  zu
geben.  Diesen  Signalen  entsprechend  ist  auszuweichen.  Wenn  der  Kettendampfer  genöthigt
ist,  das  bessere  Fahrwasser  einzuhalten,  so  hat  er  zu  warten,  bis  der  Thalfahrer  vorüber  ist.

Außerdem  hat  jeder  bergfahrende  Kettendampfer  zur  Verständigung  der  Thalfahrer  an
der  Curve  Kiefenholz-Geisling  bei  km  234,  sowie  an  der  Niedermotzinger  Ueberfuhr  bei
tLm  254  ein  langgezogenes  Signal  mit  der  Dampfpfeife,  ferner  oberhalb  der  Straubinger
Brücke  an  der  Reigerwöhrtbucht  bei  km  266  B  drei  solche  Signale  abzugeben-Bemerkt

  ein  bergfahrender  Kettendampfer  das  Herannahen  eines  thalfahrenden  Dampfers,
Ruderschiffes  oder  Floßes,  so  hat  er  sich  durch  ein  langgedehntes  Signal  mit  der  Dampfpfeife
  bemerklich  zu  machen.  Sollte  an  dem  voraussichtlichen  Treffpunkte  zum  Ausweichen
ungenügend  Raum  sein,  so  hat  das  Kettenschiff  entweder  sofort  auf  der  Stelle  zu  halten,
wenn  hier  ein  Ausweichen  möglich  ist,  oder  mit  der  Dampfpfeife  wiederholt  Signal  zu  geben,
worauf  der  Thalfahrer  zu  wenden  und  zu  warten  hat,  bis  der  Kettenzug  vorüber  ist.  Zu
Thal  fahrende  Dampfer  haben  die  von  dem  Kettendampfer  gegebenen  Signale  zum  Zeichen
des  Verständnisses  in  gleicher  Weise  zu  erwidern.

Im  Uebrigen  finden  die  Anordnungen  sub  I,  II  und  III  auch  auf  Kettenschifffahrt
sinngemäße  Anwendung.

§  12.
Von  dem  Verhalten  zweier  in  derselben  Richtung  fahrender,  sich  überholender
  Schiffe.

Jedes  schneller  fahrende  Fahrzeug  ist  befugt,  dem  langsameren  vorzufahren.  Sein
deßfallsiges  Verlangen  hat  das  nachkommende  Fahrzeug  dem  vorausgehenden  durch  entsprechende
  Signale,  und  zwar  ein  Dampfer  durch  fünf  Glockenschläge  oder  fünf  Zeichen  mit
der  Dampfpfeife,  ein  Ruderschiff  oder  Floß  durch  Zurufe  kund  zu  geben.

In  Folge  dieser  Signale  hat  sodann  das  vorausgehende  Fahrzeng,  so  viel  es  das
Fahrwasser  zuläßt,  sich  rechts  zu  halten  und  die  Fahrt  zu  mindern,  während  das  überholende
  Fahrzeug,  so  viel  es  thunlich  ist,  links  und  zwar  gleichfalls  mit  geminderter  Kraft,
vorüberzufahren  hat.  (Bezüglich  der  vom  Leinritt  aus  gezogenen  Schiffe  siehe  Abs.  5.)

Nur  dann,  wenn  aus  Sicherheitsgründen  ein  Ausweichen  und  Ueberholen  in  der  unter
Abs.  3  angegebenen  Weise  nicht  stattfinden  kann,  hat  das  vorausgehende,  langsamer  fahrende