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Ist der Auftrag zur Vertretung erledigt, bevor der Rechtsanwalt eine Denkschrift abgefaßt
oder die Sache in der öffentlichen Sitzung erörtert hat, so erhält er nur die Hälfte der im
Abs. 1 lit. a bestimmten Gebühr.
Im Uebrigen finden die für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten geltenden Bestimmungen der
Reichsgebührenordnung für Rechtsanwälte entsprechende Anwendung.
Artikel 4.
In allen anderen Angelegenheiten, für welche die Vergütung der Berufsthätigkeit des
Rechtsanwalts landesrechtlich zu regeln ist, sind ausschließlich die folgenden Vorschriften
maßgebend.
Diese Vorschriften finden jedoch keine Anwendung auf die Berufsthätigkeit des Rechts-
anwalts in den Angelegenheiten der Verwaltung und der Verwaltungsrechtspflege, ferner
auf die Berufsthätigkeit, die ein Rechtsanwalt als Mitglied eines Gläubigerausschusses, als
Konkursverwalter, Zwangsverwalter, Nachlaßverwalter, Zustellungsvertreter oder Vertreter
eines im Vertheilungsverfahren nicht ermittelten Berechtigten, als Vormund, Pfleger, Testa-
mentsvollstrecker oder in einer ähnlichen Stellung ausübt.
Artikel b.
Volle Gebühr im Sinne der folgenden Vorschriften ist die im § 9 der Reichsgebühren-
ordnung für Rechtsanwälte bestimmte Gebühr mit der Maßgabe, daß von 10000 bis
20 000 Mark die Werthsklassen um je 2500 Mark und die Gebühren um je 4 Mark
und von 20000 Mark an die Gebühren um je 5 Mark und die Werthsklassen bis
100 000 Mark um je 5000 Mark, bis 300 000 Mark um je 10000 Mark, bis
1 Million Mark um je 25000 Mark und darüber hinaus um je 50000 Mark steigen.
Artikel 6.
Der Rechtsanwalt erhält für die Thätigkeit, die er zu seiner Information entwickelt,
einschließlich der zu diesem Zwecke vorgenommenen Besprechungen und der Einsicht von Akten
zwei Zehntheile der vollen Gebühr, jedoch mindestens zwei Mark. Ist die Thätigkeit des
Rechtsanwalts besonders weitläufig oder schwierig, so kann die Gebühr bis auf fünf Zehntheile
der vollen Gebühr erhöht werden (Informationsgebühr).
Die Gebühr kann in einer Instanz nur einmal beansprucht werden.
Vertritt der Rechtsanwalt den Auftraggeber in mehreren Instanzen, so erhält er die
Gebühr in der höheren Instanz nur dann, wenn er in dieser zu seiner Information eine
weitere Thätigkeit entwickelt hat.
Die Gebühr beträgt nur ein Zehntheil der vollen Gebühr, wenn die Thätigkeit des
Rechtsanwalts die Zwangsvollstreckung betrifft.
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