Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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Staatsaufsichtliche Aufforderungen in Angelegenheiten der vermögensrechtlichen Verwaltung 
der Sprengelschule sind in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Gemeindeord- 
nungen, insbesondere vorbehaltlich des Beschwerdeverfahrens nach Art. 161 der rechtsrheinischen, 
beziehungsweise Art 92 der pfälzischen Gemeindeordnung, sowie auch der Vorschriften des 
angeführten Gesetzes vom 8. August 1878 an die verstärkte Gemeindeverwaltung zu richten. 
Dieser verstärkten Gemeindeverwaltung gegenüber hat die endgiltige Feststellung der Ver- 
pflichtung zu erfolgen; ebenso sind an deren Stelle die zum Vollzuge nöthigen Verfügungen 
zu treffen und ist gleichermaßen die Bedarfsvertheilung vorzunehmen. 
Artikel 3. 
Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einer Gemeinde die Erhebung von Sonder- 
umlagen für Zwecke verschiedener Bekenntnißschulen ordnungsmäßig eingeführt, so kann dieselbe 
die Forterhebung von Sonderumlagen beschließen. Ist diese beschlossen, so darf der einzelne 
Umlagenpflichtige nach Maßgabe seiner im Gemeindebezirke veranlagten direkten Steuern nur 
zu den Sonderumlagen für die Schule jenes Bekenntnisses herangezogen werden, dem er selbst 
angehört oder dessen Schule er in Ermangelung einer Schule seiner Religion oder Konfession 
benützt oder benützen müßte. Ist keiner von diesen Fällen gegeben — wie insbesondere bei 
juristischen Personen —, so sind zur Fernehaltung einer mehrfachen Anlegung mit Umlagen 
solche Umlagenpflichtige zu den einzelnen Schulumlagen jedesmal nicht mit dem Gesammt- 
betrag ihrer direkten Staatssteuern, sondern nach dem Verhältnisse heranzuziehen, in dem die 
einzelnen Religionsparteien an dem Gesammtsteuersoll der Gemeinden betheiligt sind. 
Angehörige eines Bekenntnisses, die aus eigenen Mitteln eine Schule ihrer Religion 
oder Konfession unterhalten, haben aus den im Sprengel dieser Schule angelegten Steuern 
Umlagen für Zwecke öffentlicher Volksschulen nicht zu entrichten. 
II. Abschnitt. 
Die Besetzung und Errichtung von Volbsschulen. 
Artikel 4 
Volksschulen, an welchen nur eine Lehrstelle besteht, sind mit einem Volksschullehrer 
zu besetzen. Beträgt jedoch die Zahl der Schüler nach einem fünfjährigen Durchschnitte 
weniger als fünfzig, so kann, wenn nicht die Lehrstelle schon bei Inkrafttreten dieses Gesetzes 
mit einem Schullehrer besetzt war, gestattet werden, daß ein Schulverweser aufgestellt 
werde.
	        
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