Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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dieser konfessionellen Minderheit angehalten werden. Außerdem können Gemeinden, in welchen 
Schüler einer Konfession in größerer Anzahl die Schulen einer anderen Konfession deßhalb 
besuchen müssen, weil ihnen der Besuch der Schule der eigenen Konfession erheblich erschwert 
ist, zur Errichtung weiterer Schulen oder Schulklassen für die konfessionelle Minderheit au- 
gehalten werden, soferne eine Abhilfe mittels einer anderen Schuleintheilung unmöglich ist. 
Artikel 6. 
Die Uebertragung des Volksschulunterrichts an Mitglieder geistlicher Gesellschaften oder 
religiöser Vereine kann nur mit gemeindlicher Zustimmung erfolgen. Diese Zustimmung 
ist in Gemeinden mit städtischer Verfassung diesseits des Rheins durch den Magistrat und 
die Gemeindebevollmächtigten, sonst durch die Gemeindeverwaltung und die Gemeindever- 
sammlung, in zusammengesetzten Schulsprengeln durch die verstärkte Gemeindeverwaltung 
(Art. 1 Abs. 3) zu ertheilen unter Zustimmung der Gemeindeversammlungen von drei 
Viertheilen der ganz oder mit Theilen zum Schulsprengel gehörigen Gemeinden, unter welcher 
Mehrheit die Gemeindeversammlung der Schulsitzgemeinde sich befinden muß. 
III. Abschnitt. 
Bestimmungen über die Gehalte des Lehrpersonals in Gemeinden ohne 
Ortsstatuten. 
Artikel 7. 
Die Mindestgehalte haben 
für Volksschulleher 1200 —, 
für Volksschullehrerinnen 1000 “, 
für Schulverweser 1000 -, 
für Schulverweserinnen 900 4, 
für Hilfslehrer 820 J, 
für Hilfslehrerinnen 820 + 
zu betragen. 
Das Einkommen aus einem mit dem Schuldienste verbundenen Kirchendienste (Meßner-, 
Kantoren-, Chorregenten und Organistendienste) wird in die im vorigen Absatze festgesetzten 
Mindestgehalte nur insoweit eingerechnet, als es die Summe von 200 J+¼“ jährlich 
übersteigt. 
Bezüge für die Besorgung der Gemeindeschreiberei und ähnliche Dienstverrichtungen 
dürfen in diese Mindestgehalte überhaupt nicht eingerechnet werden.
	        
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