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dieser konfessionellen Minderheit angehalten werden. Außerdem können Gemeinden, in welchen
Schüler einer Konfession in größerer Anzahl die Schulen einer anderen Konfession deßhalb
besuchen müssen, weil ihnen der Besuch der Schule der eigenen Konfession erheblich erschwert
ist, zur Errichtung weiterer Schulen oder Schulklassen für die konfessionelle Minderheit au-
gehalten werden, soferne eine Abhilfe mittels einer anderen Schuleintheilung unmöglich ist.
Artikel 6.
Die Uebertragung des Volksschulunterrichts an Mitglieder geistlicher Gesellschaften oder
religiöser Vereine kann nur mit gemeindlicher Zustimmung erfolgen. Diese Zustimmung
ist in Gemeinden mit städtischer Verfassung diesseits des Rheins durch den Magistrat und
die Gemeindebevollmächtigten, sonst durch die Gemeindeverwaltung und die Gemeindever-
sammlung, in zusammengesetzten Schulsprengeln durch die verstärkte Gemeindeverwaltung
(Art. 1 Abs. 3) zu ertheilen unter Zustimmung der Gemeindeversammlungen von drei
Viertheilen der ganz oder mit Theilen zum Schulsprengel gehörigen Gemeinden, unter welcher
Mehrheit die Gemeindeversammlung der Schulsitzgemeinde sich befinden muß.
III. Abschnitt.
Bestimmungen über die Gehalte des Lehrpersonals in Gemeinden ohne
Ortsstatuten.
Artikel 7.
Die Mindestgehalte haben
für Volksschulleher 1200 —,
für Volksschullehrerinnen 1000 “,
für Schulverweser 1000 -,
für Schulverweserinnen 900 4,
für Hilfslehrer 820 J,
für Hilfslehrerinnen 820 +
zu betragen.
Das Einkommen aus einem mit dem Schuldienste verbundenen Kirchendienste (Meßner-,
Kantoren-, Chorregenten und Organistendienste) wird in die im vorigen Absatze festgesetzten
Mindestgehalte nur insoweit eingerechnet, als es die Summe von 200 J+¼“ jährlich
übersteigt.
Bezüge für die Besorgung der Gemeindeschreiberei und ähnliche Dienstverrichtungen
dürfen in diese Mindestgehalte überhaupt nicht eingerechnet werden.