M 34. 271
Die dem Lehrpersonale zukommenden Stellengehalte sind durch Fassionen auszuweisen.
In diesen sind die sämmtlichen Einkommensbestandtheile eines Schuldienstes und des damit
etwa verbundenen Kirchendienstes — die Naturalbezüge und -Genüsse in Geld veranschlagt —
darzustellen. Derartige fassions- oder dotationsmäßige Einkommensbestandtheile können nicht
einseitig, sondern nur nach Einvernahme des betheiligten Stelleninhabers mit Genehmigung
der Kreisregierung den Schuldiensten entzogen werden. Jedoch soll die Trennung des Meßner-
dienstes vom Schuldienst in der Regel nach Einvernahme der Betheiligten und der kirchlichen
Oberbehörde verfügt werden, wenn die erforderlichen Mittel bereit gestellt sind.
Artikel 8.
Gemeinden unter 2500 Seelen sind verpflichtet, dem Lehrpersonale freie Dienstwohn=
ungen zur Verfügung zu stellen. Diese haben zu bestehen bei Volksschullehrern in einer
für den Bedarf einer Familie ausreichenden Wohnung mit den erforderlichen Wirthschafts-
räumen, bei Volksschullehrerinnen, ferner bei Schulverwesern im Falle des Art. 4 Abs. 1
in einer die Führung eines selbständigen Haushalts ermöglichenden Wohnung, bei dem
übrigen Lehrpersonale in einem geräumigen heizbaren Wohnzimmer. Die Gewährung einer
Miethentschädigung an Stelle der Dienstwohnung ist nur mit Genehmigung der Kreisregierung
zulässig. Die gleiche Verpflichtung haben in zusammengesetzten Schulsprengeln die vereinigten
Gemeinden, wenn die Seelenzahl jener politischen Gemeinde, in deren Bezirk sich der Schul-
sitz befindet, unter 2500 beträgt. Ueber Umfang und Beschaffenheit der dem Lehrpersonale
gebührenden Dienstwohnungen und Wirthschaftsräume nähere Vorschriften zu erlassen, bleibt
der Staatsregierung vorbehalten.
In allen übrigen Fällen sind die Gemeinden zur Gewährung von Miethentschädigungen
nach den ortsüblichen Miethpreisen für Wohnungen der im vorigen Absatze bezeichneten
Beschaffenheit verpflichtet. Ausnahmsweise kann auch einer solchen Gemeinde die Bereit-
stellung einer Dienstwohnung von der Kreisregierung auferlegt werden. Dienstwohnungen,
die in solchen Gemeinden am 1. September 1901 dem Lehrpersonale eingeräumt waren, sind
demselben auch ferner zu belassen und dürfen ihrem Zwecke nur mit Genehmigung der
Kreisregierung entzogen werden.
Der Nutzungswerth der Dienstwohnung eines Volksschullehrers wird auf 200 —N, der
Wohnung einer Volksschullehrerin oder eines Schulverwesers im Falle des Art. 4 Abs. 1
auf 120 &, eines heizbaren Zimmers auf 60 —& veranschlagt. Eine Anrechnung dieses
Anschlags oder einer Miethentschädigung oder eines Theiles einer solchen auf den Anfangs-
gehalt darf nicht stattfinden.
Die Miethentschädigungen (Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2), welche in keinem Falle
geringer sein dürfen, als der Nutzanschlag für gleichartige Dienstwohnungen, werden nach