Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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Rechtsmittel. 
8 46. 
Gegen die Entscheidungen der Beschauer und der Polizeibehörde kann von dem Besitzer 
Beschwerde eingelegt werden. Die näheren Bestimmungen sind von den Landesregierungen 
mit der Maßgabe zu erlassen, daß im Falle der Beanstandung durch einen thierärztlich 
nicht vorgebildeten Beschauer das Gutachten eines approbirten Thierarztes eingeholt werden 
muß und im Falle der Beanstandung durch einen approbirten Thierarzt mindestens noch 
ein weiterer geeigneter Sachverständiger anzuhören ist. 
Beschaubücher. 
§ 47. 
) Jeder Beschauer hat ein Tagebuch nach Anlage 1 zu führen, in welches sämmt- 
liche zur Beschau angemeldeten Thiere, die Ergebnisse der Beschau und die hierauf getroffenen 
Anordnungen einzutragen sind. 
2) Außerdem hat er alljährlich eine statistische Zusammenstellung der Jahresergebnisse 
der Beschau nach einem vom Bundesrathe festzustellenden Formulare bei der von der Landes- 
regierung zu bestimmenden Stelle einzureichen. 
)An Stelle des Tagebuchformulars nach Anlage 1 dürfen in Landestheilen, in 
denen für die Beschauer schon jetzt andere Formulare vorgeschrieben sind, diese in Gebrauch 
befindlichen Formulare auf Anordnung der Landesregierung noch bis zum 31. Dezember 1909 
zur Verwendung gelangen, sofern sie derart eingerichtet sind, daß darin die erforderlichen 
Angaben nach Anlage 1 enthalten sind. 
(4) Die Landesregierungen können anordnen, daß an Orten, wo mehrere Beschauer 
angestellt sind (z. B in Schlachthöfen), die Bücher gemeinsam geführt werden. 
(5) Der Reichskanzler ist ermächtigt, anzuordnen, daß die statistischen Zusammen- 
stellungen oder Auszüge daraus von den Landesregierungen an eine von ihm zu bezeichnende 
Stelle eingereicht werden. 
(6) Auf Verlangen hat der Beschauer eine besondere Bescheinigung über die erfolgte 
Untersuchung nach Anlage 2 ausgustellen. 
() Die Biücher der Beschauer dürfen nicht eher als drei Jahre nach der letzten Ein- 
tragung vernichtet werden. 
Beaufsichtigung der Fleischbeschan. 
§ 48. 
Die gesammte Tühätigkeit der Beschauer ist nach Maßgabe der von den Landes- 
regierungen zu erlassenden Vorschriften dergestalt einer fachmännischen Kontrole zu unter- 
werfen, daß in jedem Fleischbeschaubezirke mindestens alle zwei Jahre eine Revision stattfindet.
	        
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