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8 16.
Für die Ausführung der Untersuchungen sind maßgebend:
1. die Anweisung für die thicrärztliche Untersuchung des in das Zollinland ein-
gehenden Fleisches (Anlage a);
2. die Anweisung für die Untersuchung des Fleisches auf Trichinen und Finnen
(Anlage b);
Z. die Anweisung für die Probenentnahme zur chemischen Untersuchung von Fleisch
einschließlich Fett sowie für die Vorprüfung zubereiteter Fette (Anlage c);
4. die Anweisung für die chemische Untersuchung von Fleisch und Fetten (Anlage d).
BGehandlung des Fleisches nach erfolgter Antersuchung.
§ 17.
Unbeschadet der weitergehenden Maßregeln, welche auf Grund veterinärpolizeilicher oder
strafrechtlicher Bestimmungen angeordnet werden, ist das beanstandete Fleisch nach den Vor-
schriften in 88 18 bis 21 zu behandeln.
8 18.
(1) Für frisches Fleisch gelten folgende Grundsätze:
I. In unschädlicher Weise zu beseitigen sind:
A.
alle Thierkörper der betreffenden Sendung, soweit nach der gemeinsamen Her-
kunft, der Art der Beförderung oder den sonstigen Umständen angenommen
werden kann, daß eine Uebertragung des Krankheitsstoffs stattgefunden hat,
wenn auch nur an einem Thierkörper Rinderpest, Milzbrand, Rauschbrand,
Rinderseuche, Schweinepest, Schweineseuche, Pockenseuche, Rotz (Wurm) oder
der begründete Verdacht einer dieser Krankheiten vorliegt;
der einzelne Thierkörper, wenn Tollwuth, Rothlauf der Schweine, Septicämie,
Pyämie, Texasfieber, Ruhr oder der begründete Verdacht einer dieser Krank-
heiten vorliegt, ferner wenn beim Schweine Trichinen oder beim Rindvieh und
Schweine in größerer Zahl Finnen (beim Rindvieh Cisticercus inermis, beim
Schweine Cysticercus cellulosae) nachgewiesen sind;
pdie veränderten Theile (sofern die in I unter A und B erwähnten Fälle nicht
vorliegen)
a) bei Durchsetzung von Eingeweiden mit vereinzelten, auf den Menschen nicht
übertragbaren thierischen Schmarotzern;
b) bei örtlicher Strahlenpilzerkrankung;