Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

378 
8 19. 
(1) Für zubereitetes Fleisch, ausgenommen Fette, gelten folgende Grundsätze: 
I. In unschädlicher Weise zu beseitigen sind: 
a) alle zu der betreffenden Sendung gehörigen Packstücke, soweit nach der gemein- 
samen Herkunft, der Art der Verpackung und Beförderung oder den 
sonstigen Umständen angenommen werden kann, daß eine Uebertragung des 
Krankheitsstoffs stattgefunden hat, wenn auch nur an einem Fleischstück eine 
der im § 18 Abs. 1 unter I A aufgeführten Krankheiten oder der begründete 
Verdacht einer derselben nachgewiesen ist; 
b) das einzelne Packstück, wenn an einem Fleischstücke Rothlauf der Schweine, 
Septicämie, Pyämie, Texasfieber, Ruhr oder der begründete Verdacht einer 
dieser Krankheiten nachgewiesen ist; 
I) das einzelne Fleischstück, wenn in demselben Trichinen oder Finnen nach- 
gewiesen sind; 
d) die veränderten Theile bei oberflächlicher und geringgradiger Fäulniß und 
ähnlichen Zersetzungsvorgängen, Besetzung mit Insekten und unerheblicher 
Beschmutzung. 
II. Von der Einfuhr zurückzuweisen ist das Fleisch, soweit es nicht nach I1 unschädlich 
beseitigt werden muß, und zwar 
A. das ganze Packstück, 
a) wenn das Fleisch auf Grund einer der Bestimmungen im § 14 Abs. 1 
unter a und b beanstandet ist; 
b) wenn in dem Packstücke Därme gefunden sind, welche Mängel der im § 14 
Abs. 2 bezeichneten Art aufweisen; 
c) wenn sämmtliche aus dem Packstück entnommenen Proben (88 12, 14 Abs. 4) 
auf Grund der Bestimmungen im § 14 Abs. 1 unter d beanstandet sind; 
d) wenn auch nur an einem Fleischstück Erscheinungen der Lungenseuche oder 
der Maul= und Klauenseuche oder der begründete Verdacht dieser Krank- 
heiten vorliegen; 
B. das einzelne Fleischstück, welches auf Grund einer der Bestimmungen im 
§ 14 Abs. 1 unter c bis e beanstandet ist, insbesondere wenn sich bei der 
Prüfung einer der im § 18 Abs. 1 unter II B b bis f aufgeführten Mängel 
ergiebt, und dieser nicht im Falle zu 1 unter d des gegenwärtigen Paragraphen 
durch Vernichtung der veränderten Theile gehoben wird. 
(2) Die Zurückweisung kann bei Beanstandungen auf Grund des § 14 Abs 1 unter à 
unterbleiben, wenn nachträglich für die Waare entsprechende Begleitpapiere beigebracht werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.