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8 23.
Die Beschaustelle hat Fleisch, welches einen Anlaß zur Beanstandung auf Grund
der Bestimmungen in 88 13 bis I15 nicht gibt, als tauglich zum Genusse für Menschen
zu erklären.
8 24.
(1 Die Beschaustelle hat beanstandetes Fleisch vorläufig zu beschlagnahmen und
mit einem Erkennungszeichen zu versehen, welches leicht wieder entfernbar ist. Die
erfolgte Beschlagnahme ist dem Verfügungsberechtigten, der Zoll- oder Steuerstelle sowie der
Polizeibehörde unter Angabe des Beanstandungsgrundes sofort mitzutheilen.
(2) Die Polizeibehörde hat alsdann über die weitere Behandlung des Fleisches gemäß
§§ 18 bis 21 Entscheidung zu treffen und hiervon sofort den Verfügungsberechtigten sowie
nach Ablauf der Beschwerdefrist die Beschaustelle zu benachrichtigen.
(3) Die Polizeibehörde hat die Wiederausfuhr oder die unschädliche Beseitigung des
Fleisches unter den erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu veranlassen und im Benehmen mit
der Zoll= oder Steuerstelle zu überwachen.
(4h Für Grenzstationen auf ausländischem Gebiete können besondere Anordnungen
erlassen werden.
Neunzeichnung des Fleisches.
§ 25.
(1) Die Beschaustelle hat auf Grund des endgültigen Ergebnisses der Untersuchung
(vergl. §§ 23 und 30) das Fleisch zu kennzeichnen. 1
(2) In den Fällen des § 19 Abs. 1 unter I darf die Kennzeichnung der einzelnen
Fleischstücke unterbleiben, wenn die unschädliche Beseitigung anderweit sichergestellt ist. Sendungen,
welche zurückzuweisen wären, weil die Waare nicht den Angaben in den Begleitpapieren ent-
spricht (§ 18 Abs. 1 unter II Ba; § 19 Abs. 1 unter II Aa; § 21 Abs. 1 unter Ia
und IIa) oder weil das Packstück nicht den für den Inlandsverkehr bestehenden Vorschriften
entsprechend bezeichnet ist (§ 21 Abs. 1 unter la und Ila), sind im Falle einer nachträglichen
Behebung dieser Anstände nur nach dem Ausfalle der Untersuchung der Waare selbst zu
kennzeichnen.
(3) Theile von Sendungen, die im Falle des 8 12 Abs. 6 zurückgezogen werden.
sind gleichfalls zu kennzeichnen; nicht geöffnete Packstücke jedoch nur an der Außenseite
der Behälter (§ 27 unter B Abs. 2). Bei anderen freiwillig zurückgezogenen Sendungen
hat eine Kennzeichnung der nicht untersuchten Theile zu unterbleiben.