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V.
Im übrigen ist der jeweilige Besitzer des Fideikommisses verbunden, seinen Geschwistern
und der Witwe seines Vorfahren in Ermangelung eines anderen Vermögens oder Ein-
kommens, die jedoch auf das nötige zu beschränkende Alimentation und ebenso seinen Töchtern
und Schwestern bei ihrer Verehelichung eine anständige Aussteuer zu geben.
Um in dieser Hinsicht Streitigkeiten vorzubeugen, wird jedoch bestimmt, daß das einer
Witwe zu gewährende Wittum keinesfalls mehr als zweitausend Mark pro Jahr und die
Aussteuer einer Tochter oder Schwester keinesfalls mehr als fünftausend Mark à conto des
Fideikommisses betragen soll.
VI.
Das unter I lit. D bezeichnete und zum Bestandteil des Fideikommisses erklärte
Kapital soll stets unter Aufsicht und Mitwirkung des zuständigen Fideikommißgerichtes in
Möglichst sicherer und fruchtbringender Art angelegt bleiben.
Nur dann, wenn sich Gelegenheit bieten sollte, unter besonderen Bedingungen und
zur Erhöhung des Wertes des Fideikommißgutes geeignete Grundstücke, insbesondere Wiesen
oder Waldparzellen käuflich zu erwerben oder landwirtschaftliche Einrichtungen zu treffen,
soll der jeweilige Fideikommißinhaber befugt sein, mit Genehmigung des Fideikommißgerichts
hierzu dieses Kapital bis höchstens zur Hälfte seines Nominalbetrages unter der Bedingung
zu verwenden, daß die erworbenen Realitäten oder beschafften Einrichtungen sofort dem
Fideikommisse einverleibt und zu Bestandteilen desselben erklärt werden.
Das in vorstehendem beschriebene und durch den Beschluß des K. Oberlandesgerichts
Nürnberg vom 24. Januar 1903 bestätigte Familienfideikommiß ist in die Fideikommiß-
matrikel eingetragen und wird hiedurch bekannt gemacht.
Nürnberg, den 21. März 1903.
Ugl. Oberlandesgericht.
In Vertretung:
Dr. von Merz,
K. Senatspräsident.
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