Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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zu  richten,  und,  wenn  eine  allgemeine  Beschauung  derselben  irgend  einen  erheblichen
Verdacht  der  Behaftung  mit  der  Raude  begründen,  und  die  naͤhere  Untersuchung  einzelner
  Stücke  diesen  Verdacht  bestätigen  sollte,  unverweilt  der  Orts-Obrigkeit  die  Anzeige
  hievon  zu  machen,  damit  solche  die  nähere  Besichtigung  der  gayzen  betresfsenden
Heerde  (a.  a.  O.  HF.  45,  Ziffer  5)  durch  ihn  anordnen,  und  je  nach  dem  Ergebnisse
das  Weitere  einleiten  koͤnne.  »  :)

5)  Die  Bezirksämter  haben  die  Einleitung  zu  tressen  uß  die  Ans-  Versammlungen,
  und  soweit  die  betreffenden  Strafen  in  standesherrliche  Rentamts-Cassen  fließen,
  die  bethoiligten  Standesherrschaften  denjenigen  Sachverstaͤndigen,  die  mit  der  Besichtigung
  einer  Schafheerde  obrigkeitlich  beauftragt  sind,  fuͤr  den  Fall,  daß  sie  von
einer  durch  sie  entdeckten,  durch  den  Schäser  und  Schaf-Eigenthümer  verheimlichten
  Raude-Krankheit  schleunige  Anzeige  machen  (a.  a.  O.  g.  51)  und  das  Daseyn
  derselben  außer  Zweifsel  geseht  wird.)  wenigstens  auf  die  nächsten  zwei  Jahre  eine
angemessene  Belohnung,  etwa  den  dritten  Theil  der  durch  die  Verheimlichung  verwirkten
  in  die  Amtöpflege,  beziehungsweise  die  Rentamtskasse  sießenden  Stafe  *
.  116)  als  Aubring=  Gebühr  zusichern.
wenn  nicht  außer  Zweifel  gesetzt  wird,  daß  sie  e  von  einer  Gegend  komme,  wo  die.  gleichen
  Vorsichtsmaaßregeln  gegen  die  Verbreitung  der  Raude,  wie  in
Württemberg  bestehen,  ein  obrigkeitlicher  Begleiter  bis  zur  Ankunft  au  ihrem
  Bestimmungsorte,  beziehungsweise  bis  zur  entgegengeseßzten  Landgsgrenze  (a.  q.  O.
.  39  ff.)  allgemein  auch  dann  mitzugeben,  wenn  die.  Besichtigung  keinen  besondera
Verdacht  der  Behaftung  mit  der  Raude  begruͤnden  wuͤrde.

7)  Theils  um  den  Schaͤfern  und  Schaf-Eigenthuͤmern  die  Entdeckung  der
Raude  zu  erleichtern,  und  jede  fernere  Entschuldigung  mit  angeblicher  Unkenntniß
derselben  desto  gewisser  zu  beseitigen,  theils  um  ihnen  die  eigene  Heilung  derselben
ohne  bedeutendere  Kosten  möglich  zu  machen,  hat  das  K.  Medicingl-Collegium
  eine  Belehrung  über  diese  Krankheit  und  deren  Behandlung  verfaßt,  die  aus  der
Anlage  ersichtlich,  die  aber  zugleich  auch  mit  einem  kurzen  Vorwort  über  die  Ursachen
  der  neueren  Verbreitung  der  Krankheit  und  mit  einem  Anhange  über  die  dießfallsigen
  polizeilichen  Vorschriften  für  die  Schäfer  und  Schaf-Eigenthhmer  im  Ver-