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zu richten, und, wenn eine allgemeine Beschauung derselben irgend einen erheblichen
Verdacht der Behaftung mit der Raude begründen, und die naͤhere Untersuchung einzelner
Stücke diesen Verdacht bestätigen sollte, unverweilt der Orts-Obrigkeit die Anzeige
hievon zu machen, damit solche die nähere Besichtigung der gayzen betresfsenden
Heerde (a. a. O. HF. 45, Ziffer 5) durch ihn anordnen, und je nach dem Ergebnisse
das Weitere einleiten koͤnne. » :)
5) Die Bezirksämter haben die Einleitung zu tressen uß die Ans- Versammlungen,
und soweit die betreffenden Strafen in standesherrliche Rentamts-Cassen fließen,
die bethoiligten Standesherrschaften denjenigen Sachverstaͤndigen, die mit der Besichtigung
einer Schafheerde obrigkeitlich beauftragt sind, fuͤr den Fall, daß sie von
einer durch sie entdeckten, durch den Schäser und Schaf-Eigenthümer verheimlichten
Raude-Krankheit schleunige Anzeige machen (a. a. O. g. 51) und das Daseyn
derselben außer Zweifsel geseht wird.) wenigstens auf die nächsten zwei Jahre eine
angemessene Belohnung, etwa den dritten Theil der durch die Verheimlichung verwirkten
in die Amtöpflege, beziehungsweise die Rentamtskasse sießenden Stafe *
. 116) als Aubring= Gebühr zusichern.
wenn nicht außer Zweifel gesetzt wird, daß sie e von einer Gegend komme, wo die. gleichen
Vorsichtsmaaßregeln gegen die Verbreitung der Raude, wie in
Württemberg bestehen, ein obrigkeitlicher Begleiter bis zur Ankunft au ihrem
Bestimmungsorte, beziehungsweise bis zur entgegengeseßzten Landgsgrenze (a. q. O.
. 39 ff.) allgemein auch dann mitzugeben, wenn die. Besichtigung keinen besondera
Verdacht der Behaftung mit der Raude begruͤnden wuͤrde.
7) Theils um den Schaͤfern und Schaf-Eigenthuͤmern die Entdeckung der
Raude zu erleichtern, und jede fernere Entschuldigung mit angeblicher Unkenntniß
derselben desto gewisser zu beseitigen, theils um ihnen die eigene Heilung derselben
ohne bedeutendere Kosten möglich zu machen, hat das K. Medicingl-Collegium
eine Belehrung über diese Krankheit und deren Behandlung verfaßt, die aus der
Anlage ersichtlich, die aber zugleich auch mit einem kurzen Vorwort über die Ursachen
der neueren Verbreitung der Krankheit und mit einem Anhange über die dießfallsigen
polizeilichen Vorschriften für die Schäfer und Schaf-Eigenthhmer im Ver-