Gesetzund VerurduugsBut
für das
Königreich Bayern.
Nr. 34.
München, den 28. Juni 1905.
Inhal t:
Bekauntmachung vom 23. Juni 1905, die Ausführung des Impfgesetzes betreffend. — Bekanntmachung
vom 26. Juni 1905, die Taxe der von den Tierärzten abgegebenen Arzneimittel betreffend.
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Nr 12283.
Bekanntmachung, die Ausführung des Impfgesetzes betreffend.
fl. Staatsministerium des Innern.
Auf Grund des § 7 der Allerhöchsten Verordnung vom 17. Dezember 1899, den
Vollzug des Impfgesetzes betreffend (Ges.= u. Verordn.-Blatt Seite 1049) wird auf Anregung
des Reichsamtes des Innern die Bekanntmachung des K. Staatsministeriums des
Innern vom 21. Dezember 1899 (Ges.= u. Verordn.-Blatt Seite 1054) abgeändert
wie folgt:
D. Verhaltungsvorschriften für die Angehörigen der Impflinge.
a) Vorschriften für die Angehörigen der Erstimpflinge.
1. In §#8 Abf. 1 werden die Worte „ein reiner Schwamm oder“ gestrichen; außerdem
wird am Schlusse hinter „verwendet werden“ der Zusatz beigefügt: „, welche ausschließlich
zum Gebrauche für den Impfling bestimmt sein müssen“.
2. In § 9 wird hinter Absatz 2 als neuer Absatz eingefügt:
„Die Pflegepersonen der Impflinge sind dringend davor zu warnen, die
Impfstellen zufällig oder absichtlich zu berühren oder die in den Impfpusteln
enthaltene Flüssigkeit auf wunde oder mit Ausschlag behaftete Hautstellen oder
in die Augen zu bringen. Haben sie die Impfstellen trotzdem berührt, so sollen
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