Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

 

Gesetzund  VerurduugsBut

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  34.

München,  den  28.  Juni  1905.

 

 

Inhal  t:

Bekauntmachung  vom  23.  Juni  1905,  die  Ausführung  des  Impfgesetzes  betreffend.  —  Bekanntmachung
vom  26.  Juni  1905,  die  Taxe  der  von  den  Tierärzten  abgegebenen  Arzneimittel  betreffend.

 

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Nr  12283.
Bekanntmachung,  die  Ausführung  des  Impfgesetzes  betreffend.
fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Auf  Grund  des  §  7  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  17.  Dezember  1899,  den
Vollzug  des  Impfgesetzes  betreffend  (Ges.=  u.  Verordn.-Blatt  Seite  1049)  wird  auf  Anregung
  des  Reichsamtes  des  Innern  die  Bekanntmachung  des  K.  Staatsministeriums  des
Innern  vom  21.  Dezember  1899  (Ges.=  u.  Verordn.-Blatt  Seite  1054)  abgeändert
wie  folgt:

D.  Verhaltungsvorschriften  für  die  Angehörigen  der  Impflinge.
a)  Vorschriften  für  die  Angehörigen  der  Erstimpflinge.

1.  In  §#8  Abf.  1  werden  die  Worte  „ein  reiner  Schwamm  oder“  gestrichen;  außerdem
  wird  am  Schlusse  hinter  „verwendet  werden“  der  Zusatz  beigefügt:  „,  welche  ausschließlich
  zum  Gebrauche  für  den  Impfling  bestimmt  sein  müssen“.

2.  In  §  9  wird  hinter  Absatz  2  als  neuer  Absatz  eingefügt:

„Die  Pflegepersonen  der  Impflinge  sind  dringend  davor  zu  warnen,  die
Impfstellen  zufällig  oder  absichtlich  zu  berühren  oder  die  in  den  Impfpusteln
enthaltene  Flüssigkeit  auf  wunde  oder  mit  Ausschlag  behaftete  Hautstellen  oder

in  die  Augen  zu  bringen.  Haben  sie  die  Impfstellen  trotzdem  berührt,  so  sollen
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