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eseh und Verordnungsfür
das
Königreich Vayern.
Nr. 40.
München, den 1. Angust 1905.
Inhal t:
Bekauntmachung vom 27. Juli 1905, den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend. — Bekauntmachung vom
28. Juli 1905, die Einführung der Eisenbahn-Verkehrsordnung in Bayern betreffend. — Bekanntmachung
vom 29. Juli 1905, die Eisenbahn Bau= und Betriebsordnung für die Haupt= und Nebeneisenbahnen Bayerns
betreffend. — Hofdienst-Nachricht. — Verleihung der Würde eines lebenslänglichen Reichsrates der Krone
Bayern. — Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme fremder Dekorationen.
Nr. 14177.
Bekanntmachung, den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend.
fl. Staatsministerium des Innern.
Auf Grund des Art. 2 Ziff. 9 des Polizeistrafgesetzbuches für Bayern vom 26. Dezember
1871 und unter Bezugnahme auf § 367 Nr. 5 des Strafgesetzbuches für das
Deutsche Reich sowie auf das Reichsgesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen
Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 wird hinsichtlich des Verkehrs mit Sprengstoffen
gemäß den von dem Bundesrate hierüber vereinbarten Bestimmungen verfügt was folgt:
§ 1.
I. Die nachstehenden Bestimmungen begreifen:
1. die Versendung von Sprengstoffen auf Land= und Wasserwegen — mit Ausnahme
des Eisenbahn= und Postverkehrs und des unter militärischer Begleitung
Umfang
der Bestimmungen.