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(3) Auf die zur Ausfuhr in das Ausland bestimmten Sendungen
findet die Vorschrift im Abs. (1) wegen Benutzung von Wellpappe bei der
Verpackung wie auch der Abs. (2) keine Anwendung.
I) Die bisherigen Absätze (2) und (5) erhalten die Bezeichnungen (1) und ()).
IV. In Nr. XXXVeerhält der mit „Glückauf“ beginnende Absatz folgende Fassung:
Glückauf (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Pflanzenmehlen oder Zucker,
Stärke, Harz, fettem Ole oder mehreren dieser Stoffe und Kupferoxalat,
mit oder ohne Zusatz von Kalisalpeter, Natronsalpeter, Dinitrobenzol),
V. Die Nr. XIV wird folgendermaßen geändert:
1. Die jetzigen Bestimmungen werden als Abschnitt A bezeichnet.
2. Als Abschnitt B wird nachgetragen:
B. Fettgas — reines sowie Fettgas mit einem Zusatze
‚von höchstens 30 Prozent Azetylen — in einer Ver-
dichtung auf höchstens 10 Atmosphären überdruck darf
in Seebojen und in anderen Behältern aus Schmiedeeisen (Flußeisen
oder Schweißeisen) aufgeliefert und in offenen Wagen befördert werden.
Die Wandungen der Gefäße sind derart zu bemessen, daß sie an der
schwächsten Stelle nicht über ein Fünftel ihrer Bruchfestigkeit bean-
sprucht werden.
Die Gefäße müssen
à) bei amtlicher, alle 4 Jahre zu wiederholender Prüfung einen
den Füllungsdruck um 50 Prozent, mindestens aber um 5 Atmo-
sphären übersteigenden Druck ausgehalten haben, ohne bleibende
Anderung der Form und ohne Undichtigkeit zu zeigen;
b) einen amtlichen, an leicht sichtbarer Stelle dauerhaft angebrachten
Vermerk tragen, der die Höhe des zulässigen Druckes und den
Tag der letzten Druckprobe angibt.
VI. Im Eingange der Nr. XILVIIIa werden die Worte: „Natrium und Kalium
sind“ ersetzt durch:
„Natrium, Kalium und Legierungen von Natrium und
Kalium sind"“.
Die Anderungen treten sofort in Kraft.
München, den 17. März 1906.
v. Frauendorser.