Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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Art. 2. 
Der K. Staatsminister der Finanzen ist ermächtigt, zur Deckung des in Art. 1 fest- 
gesetzten Bedarfes ein auf die Staatseisenbahnen zu versicherndes Staatsanlehen im gleichen 
Betrage aufzunehmen. v 
Die Ausgaben für die Verzinsung dieses Anlehens während der Bauzeit und die 
Geldaufbringungskosten sind durch Erhöhung der Anlehenssumme zu beschaffen. 
Von der Zeit der Vollendung der in Art. 1 genannten Bahnverbindung an hat die 
Verzinsung der für dieselben aufgenommenen Summe aus der Eisenbahnbetriebsrente zu 
erfolgen. 
Die Tilgung des Anlehens richtet sich nach den Bestimmungen der hiefür maßgebenden 
Finanzgesetze. 
Gegeben zu München, den 22. März 1906. 
Luitpol, 
Prinz von GSayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Podewils. Dr. Graf v. Feilitzsch. v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Franendorser. 
v. Pfaff. Frhr. v. Horn. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Krazeisen. 
  
Gesetz, die Aufnahme eines Kreisanlehens zur Errichtung der pfälzischen Heil= und Pflegeanstalt 
Homburg betreffend. 
Im MNamen Seiner Majestät des Königs. 
Tlitpol!. 
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Hayern, 
Begent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrates mit Beirat und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt:
	        
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