Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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Nr. 2900VIII. 
Bekanntmachung, die Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung für die Haupt= und Nebeneisenbahnen 
· Bayerns betreffend. 
K. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Auf die am 4. April 1906 zur Eröffnung gelangende Bahnlinie von Dillingen bis 
zur bayerisch-württembergischen Grenze bei Ballmertshofen finden die in der Eisenbahn-Bau- 
und Betriebsordnung für die Haupt= und Nebeneisenbahnen Bayerns (Bekanntmachung vom 
13. April 1905. — Gesetz und Verordnungsblatt 1905 S. 251 —) enthaltenen. 
Bestimmungen für Nebenbahnen Anwendung. 
München, den 28. März 1906. 
v. Frauendorfer. 
  
Nr. 7081. 
Bekanntmachung, Einverleibung der Gemeinden Hofeck und Moschen dorf in den Gemeinde- 
bezirk Hof betreffend. 
K. Staalsministerium des Innern. 
Im Namen Seiner Majestät des RKönigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern 
Verweser, haben allergnädigst geruht, mit Wirkung vom 1. April 1906 unter Bezug- 
nahme auf die Zusicherungen der Stadt Hof gegenüber der Distriktsgemeinde Hof die 
Abtrennung der Gemeinden Hofeck und Moschendorf von dem K. Bezirksamt Hof und 
deren Zuteilung zum Distriktsverwaltungsbezirk der Stadt Hof zu verfügen. 
Im Anschluß hieran wird gemäß Art. 4 Abs. 1 der rechtsrheinischen Gemeindeordnung 
im Einverständnis mit den K. Staatsministerien der Justiz, des Innern für Kirchen= und 
Schulangelegenheiten, der Finanzen, sowie für Verkehrsangelegenheiten zur gleichzeitigen Ein- 
verleibung der Gemeinden Hofeck und Moschendorf in die Stadtgemeinde Hof die Ge- 
nehmigung erteilt. 
München, den 28. März 1906. 
Dr. Graf v. Feilitzsch.
	        
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