Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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Indem  Wir  euch  dieses  eröffnen,  bleiben  Wir  euch  in  Huld  und  Gnade  gewogen.

München,  den  20.  Mai  1906.

Luitpold,

Prinz  von  SZayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehuer.  v.  Frauendorfer.  v.  Pfaff.  Frchr.  v.  Horn.
·  Staatsrat  v.  Bever.  -

An
1)  die  Kammer  der  Reichsräte,
2)  die  Kammer  der  Abgeordneten.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  Schreiber.

 

Nr.  4504  VI.

Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau--  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
Bayerns  betreffend.

##Staatsministerium  für  Verkehrsangelegeuheiten.

Auf  die  am  21.  Mai  1906  zur  Eröffnung  gelangende  Bahnlinie  Miltenberg-Stadtprozelten
  finden  die  in  der  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und
Nebeneisenbahnen  Bayerns  (Bekanntmachung  vom  13.  April  1905  —  Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  1905  S.  251  —)  enthaltenen  Bestimmungen  für  Nebenbahnen  Anwendung.

München,  den  18.  Mai  1906.

v.  Frauendorfer.

 

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  einer  fremden  Dekoration.

 

Im  Namen  Beiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  14.  Mai  1906  allergnädigst

  bewogen  gefunden,  dem  K.  Oberzeremonienmeister
  Maximilian  Grafen  von
Moy,  die  Bewilligung  zur  Annahme  und
zum  Tragen  des  ihm  von  Seiner  Durchlaucht
dem  Fürsten  zur  Lippe  verliehenen  Ehrenkreuzes
  I.  Klasse  des  Fürstlich  Lippischen
Haus-Ordens  zu  erteilen.