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Nr. 247.
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Neuordnung der Verwaltung der Zölle und indirekten
Steuern betreffend.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Tuitpold,
von Gottes Gnaden Söniglicher Prinz von Hayern,
Regent.
Wir finden Uns bewogen in Abänderung einzelner Bestimmungen über die Organi—
sation der Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern zu verordnen was folgt:
A. Gestaltung und Mirkungskreis der Behärden.
§ 1.
An der Spitze der Generaldirektion der Zölle und indirekten Steuern steht der Präsident
der Generaldirektion der Zölle und indirekten Steuern.
Der Vertreter des Präsidenten wird vom K. Staatsministerium der Finanzen bestimmt.
§ 2.
Bei der Generaldirektion werden zwei Abteilungen gebildet, eine Abteilung für Landes-
steuern und allgemeine Verwaltungsgegenstände und eine Abteilung für Zölle und Reichssteuern.
Jede Abteilung erhält einen Vorstand, die notwendige Anzahl von Räten und Assessoren
(Mitglieder der Generaldirektion) und das erforderliche Hilfspersonal zugeteilt. Die näheren
Bestimmungen über die den Abteilungsvorständen zukommenden Befugnisse und über die Ver-
teilung der Geschäfte an die beiden Abteilungen werden durch den Präsidenten mit Genehmigung
des Staatsministeriums der Finanzen erlassen.
Insoweit für einzelne Gegenstände kollegiale Beratung vorgeschrieben ist, findet sie inner-
halb jener Abteilung statt, zu deren Geschäftskreis der Gegenstand gehört.
Dem Staatsministerium der Finanzen und dem Präsidenten bleibt vorbehalten wichtigere
Gegenstände zur kollegialen Beratung durch sämtliche Mitglieder der Generaldirektion zu
verweisen.
§ 3.
Den Hauptzollämtern Ludwigshafen, München ! und Nürnberg wird als Vorstand je
ein Regierungsrat beigegeben. Der Oberzollinspektor bei diesen ÄAmtern ist Stellvertreter
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