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Bekanntmachung,
betreffend Abänderungen der Ausführungsbestimmungen A. C und D zum
Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetze. Vom 16. Juni 1906.
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Durch Beschluß des Bundesrats sind die Anlagen A, C und D zu der Bekannt-
machung des Reichskanzlers, betreffend die Ausführung des Schlachtvieh= und Fleischbeschau-
gesetzes vom 30. Mai 1902 (Zentralblatt für das Deutsche Reich, Beilage zu Nr. 22 S. 17),
abgeändert wie folgt:
A. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des Schlacht-
viehs und Fleisches bei Schlachtungen im Inlande.
An die Stelle des § 18 treten folgende Vorschriften:
„Hat vor der Besichtigung durch den Beschauer eine nach S§ 17 Abs. 2
unzulässige Zerlegung des geschlachteten Tieres stattgefunden oder sind vor der
Beschau bereits einzelne für die Beurteilung der Genußtauglichkeit des Fleisches
wichtige Körperteile entfernt oder einer nach § 17 Abs. 4 unzulässigen Be-
handlung unterzogen worden, so darf die Fleischbeschau nur von dem tierärztlichen
Beschauer vorgenommen werden. Das Fleisch darf in diesen Fällen nur dann
für genußtauglich oder bedingt tauglich erklärt werden, wenn die Fleischbeschau
in Verbindung mit den Ergebnissen der Schlachtviehbeschau und den sonst ein-
gezogenen Erkundigungen ein sicheres Urteil ermöglicht."“
Im § 22 Abs. 2 sind dem 4. Satze hinter dem Worte „durchschneiden“
folgende Worte hinzuzufügen:
„, erforderlichenfalls herauszuschneiden und in dünne Scheiben zu zerlegen."
Im § 23 Nr. 12 tritt an die Stelle des letzten Satzes folgende Vorschrift:
„In Verdachtsfällen sind die Lymphdrüsen am Brusteingang (einschließlich
der unteren Halslymphdrüsen), die Bug-, Achsel-, Lenden-, Darmbein-, Knie-
falten-, Kniekehlen-, Gesäßbein= und Schamdrüsen erforderlichenfalls, nachdem sie
herausgeschnitten und in dünne Scheiben zerlegt sind, zu untersuchen."
Im 8 30 ist
in der Einleitung statt der Worte „wichtige Teile nicht entfernt“
zu sagen:
„eine nach S 17 Abs 2 unzulässige Zerlegung des geschlachteten Tieres
nicht stattgefunden hat, auch wichtige Teile weder entfernt noch einer nach
§ 17 Abs. 4 unzulässigen Behandlung unterzogen worden,“