Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Ermittelung 
des 
Kapitalwerts 
von 
Nutzungen. 
Feststellung 
und 
n 
Einziehung 
der Steuer. 
Muste. 8. 
248 
kapitals und Ersatz für seine eigene Tätigkeit und die Mitarbeit seiner Angehörigen finden 
muß, und es ist deshalb dem Pachtzinse der Regel nach ein entsprechender Zuschlag hinzu- 
zurechnen. 
§ 23. 
Der Kapitalwert der auf bestimmte Zeit beschränkten Nutzungen oder Leistungen (§ 17 
Satz 1, 2 des Gesetzes) ist nach der beigefügten Hilfstafel zu ermitteln. 
8 24. 
(1) Nach Berechnung der Erbschaftssteuer ist ein Erbschaftssteuerbescheid nach dem Muster 7 
zu erteilen und den Beteiligten (Abs. 2ff.) zuzustellen. Die Zustellung hat nach den in dem 
betreffenden Bundesstaate für amtliche Zustellungen in Verwaltungssachen maßgebenden Vor- 
schriften zu erfolgen. 
(2) Der Steuerbescheid ist, wenn ein Testamentsvollstrecker ohne Beschränkung der Ver- 
waltungsbefugnis auf einzelne Gegenstände oder wenn ein Nachlaßpfleger bestellt ist und 
diese Personen die Verwaltung übernommen haben, diesen Personen, anderenfalls dem Erben 
zuzustellen. Die Zustellung an den Erben erfolgt ohne Rücksicht darauf, ob er für seine 
Person steuerpflichtig ist. Sind mehrere Erben vorhanden und hat einer von ihnen dem 
Erbschaftssteueramte gegenüber die Berichtigung der Erbschaftssteuer übernommen, so hat die 
Zustellung an diesen, im übrigen nach Auswahl des Erbschaftssteueramts an einen von 
ihnen zu erfolgen. 
(3) Dem Erbschaftssteueramte bleibt überlassen, hinsichtlich eines einzelnen steuerpflichtigen 
Erwerbes einen als solchen zu bezeichnenden Auszug aus dem Steuerbescheide nach dem 
Muster 8 auch dem einzelnen Erwerber — im Falle des § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes 
dem mit der Zuwendung Beschwerten — zuzustellen. War eine Erbschaftssteuererklärung 
abgegeben und weicht der Steuerbescheid von der Erklärung ab, so ist der Steuerbescheid 
oder ein Auszug aus dem Steuerbescheide stets auch demjenigen zuzustellen, der die Erklärung 
abgegeben hat. 
(4) Hinsichtlich eines steuerpflichtigen Erwerbes, der nicht aus dem Nachlaß anfällt 
(§ 1 Abs. 2 Nr. 2, §§ 2, 3, § 4 Abs. 2, 3 des Gesetzes), ist der Steuerbescheid dem 
Erwerber zuzustellen. 
§625. 
(1) Die oberste Landesfinanzbehörde ist ermächtigt anzuordnen, daß die Einziehung und 
Verrechnung der Steuer durch eine andere Behörde als das Erbschaftssteueramt erfolgt. Sie 
erläßt in diesem Falle die zur Regelung des Geschäftsverkehrs mit dieser Behörde und dem 
Erbschaftssteueramt erforderlichen besonderen Bestimmungen.
	        
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