Ermittelung
des
Kapitalwerts
von
Nutzungen.
Feststellung
und
n
Einziehung
der Steuer.
Muste. 8.
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kapitals und Ersatz für seine eigene Tätigkeit und die Mitarbeit seiner Angehörigen finden
muß, und es ist deshalb dem Pachtzinse der Regel nach ein entsprechender Zuschlag hinzu-
zurechnen.
§ 23.
Der Kapitalwert der auf bestimmte Zeit beschränkten Nutzungen oder Leistungen (§ 17
Satz 1, 2 des Gesetzes) ist nach der beigefügten Hilfstafel zu ermitteln.
8 24.
(1) Nach Berechnung der Erbschaftssteuer ist ein Erbschaftssteuerbescheid nach dem Muster 7
zu erteilen und den Beteiligten (Abs. 2ff.) zuzustellen. Die Zustellung hat nach den in dem
betreffenden Bundesstaate für amtliche Zustellungen in Verwaltungssachen maßgebenden Vor-
schriften zu erfolgen.
(2) Der Steuerbescheid ist, wenn ein Testamentsvollstrecker ohne Beschränkung der Ver-
waltungsbefugnis auf einzelne Gegenstände oder wenn ein Nachlaßpfleger bestellt ist und
diese Personen die Verwaltung übernommen haben, diesen Personen, anderenfalls dem Erben
zuzustellen. Die Zustellung an den Erben erfolgt ohne Rücksicht darauf, ob er für seine
Person steuerpflichtig ist. Sind mehrere Erben vorhanden und hat einer von ihnen dem
Erbschaftssteueramte gegenüber die Berichtigung der Erbschaftssteuer übernommen, so hat die
Zustellung an diesen, im übrigen nach Auswahl des Erbschaftssteueramts an einen von
ihnen zu erfolgen.
(3) Dem Erbschaftssteueramte bleibt überlassen, hinsichtlich eines einzelnen steuerpflichtigen
Erwerbes einen als solchen zu bezeichnenden Auszug aus dem Steuerbescheide nach dem
Muster 8 auch dem einzelnen Erwerber — im Falle des § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes
dem mit der Zuwendung Beschwerten — zuzustellen. War eine Erbschaftssteuererklärung
abgegeben und weicht der Steuerbescheid von der Erklärung ab, so ist der Steuerbescheid
oder ein Auszug aus dem Steuerbescheide stets auch demjenigen zuzustellen, der die Erklärung
abgegeben hat.
(4) Hinsichtlich eines steuerpflichtigen Erwerbes, der nicht aus dem Nachlaß anfällt
(§ 1 Abs. 2 Nr. 2, §§ 2, 3, § 4 Abs. 2, 3 des Gesetzes), ist der Steuerbescheid dem
Erwerber zuzustellen.
§625.
(1) Die oberste Landesfinanzbehörde ist ermächtigt anzuordnen, daß die Einziehung und
Verrechnung der Steuer durch eine andere Behörde als das Erbschaftssteueramt erfolgt. Sie
erläßt in diesem Falle die zur Regelung des Geschäftsverkehrs mit dieser Behörde und dem
Erbschaftssteueramt erforderlichen besonderen Bestimmungen.