Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 37. 267 
Muster 1. 
(Ausführungsbestimmungen § 11.) 
  
Bis zur Abwickelung der Sache etwaiger Rückfragen wegen aufzubewahren! 
  
(Bezeichnung und 
Sitz des Erbschaftssteueramts.) 
  
Bei Eingaben ist das auf der äußeren Aufschrift 
befindliche Aktenzeichen anzugeben. 
  
Anlaß der üÜbersendung: 
Anleitung 
zur Anmeldung und weiteren Behandlung eines steuerpflichtigen Erwerbes von 
Todes wegen und einer steuerpflichtigen Schenkung unter Lebenden. 
Erster Abschnitt. 
Erwerb von Todes wegen. 
I. Anmeldung. 
1. Nach § 36 des Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 654 ff.) 
ist jeder, dem ein steuerpflichtiger Erwerb von Todes wegen anfällt, verpflichtet, ihn 
binnen einer Frist von 3 Monaten oder, wenn er sich beim Beginne der Frist im 
Ausland aufhält, binnen einer Frist von 6 Monaten nach erlangter Kenntnis von 
dem Anfalle dem zuständigen Erbschaftssteueramte schriftlich oder zu Protokoll anzumelden. 
Einer Anmeldung bedarf es nicht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen 
Gericht oder einem deutschen Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht. 
Sind mehrere Personen zur Erstattung der Anmeldung verpflichtet, so kann eine 
von ihnen die Anmeldung für die übrigen mitbewirken, doch muß in diesem Falle der 
den übrigen Personen angefallene Erwerb aus der Anmeldung erkennbar sein. 
57
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.