Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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Beurkundung nicht stattgefunden hat, dann vorhanden, wenn die Leistung tatsächlich 
bewirkt worden ist. 
.Die steuerpflichtige Schenkung ist von dem Beschenkten binnen einer Frist von 
3 Monaten dem zuständigen Erbschaftssteueramte schriftlich oder zu Protokoll anzu- 
melden. Ist die Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet, so bedarf es einer 
Anmeldung nicht. 
3. Die Anmeldung einer steuerpflichtigen Schenkung soll enthalten: 
Vor= und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort (auch Straße und 
Hausnummer) des Schenkers und des Beschenkten, 
Die Zeitangabe der Schenkung, 
die Staatsangehörigkeit des Schenkers, 
den Gegenstand und den Wert der Schenkung, 
die Angabe, ob der Beschenkte in einem Verwandtschaftsverhältnisse zum Schenker 
steht, und in welchem, 
die Angabe, ob die Schenkung beurkundet ist oder nicht, 
die Angabe, ob etwa ein in einem anderen Bundesstaate belegener Grundbesitz 
den Gegenstand der Schenkung bildet, unter genauer Bezeichnung des Bun- 
desstaats und des Grundbesitzes. 
Die Anmeldung ist mit der Angabe des Tages, des Wohnorts (auch Straße 
und Hausnummer) zu versehen und vom Anmeldenden zu unterschreiben. 
4. Eine Befreiung von der Steuer tritt ein: 
a) in den sämtlichen Fällen, in denen, wenn nicht Schenkung, sondern Erwerb von 
Todes wegen vorläge, eine Erbschaftssteuer nicht zu entrichten sein würde (s. oben 
Erster Abschnitt unter Nr. II); 
b) bei Schenkungen an Bedürftige zum Zwecke ihres Unterhalts oder ihrer Ausbil- 
dung, oder bei dem schenkungsweisen Erlasse von Forderungen, die durch Gewäh- 
rung von Mitteln für solche Zwecke begründet sind; 
c) bei Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu 
nehmenden Rücksicht entsprochen wird (z. B. Unterstützung bedürftiger Verwandter, 
Gaben bei Unglücksfällen und dergleichen, ferner Weihnachts-, Namenstags-, 
Geburtstags-, Braut-, Hochzeits= und die üblichen Gelegenheitsgeschenke); 
d) bei Schenkungen beweglicher Sachen im Werte von nicht mehr als 3000 Mark 
an die vorstehend im Ersten Abschnitt unter Nr. Ie bis k bezeichneten Personen 
sowie an Abkömmlinge zweiten Grades von Geschwistern, Geschwister der Eltern 
und Verschwägerte im zweiten Grade der Seitenlinie, sofern die Sachen dem 
persönlichen Gebrauche (nicht zum Verbrauche) des Beschenkten oder seiner Fami-
	        
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