Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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85. 
Die Zolldienstaspiranten haben nach Maßgabe der für die Aufnahme in die Grenz- 
wache geltenden Bestimmungen in die Grenzwache einzutreten und dort als Grenz= und 
Revisionsaufseher eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren zu verbringen. 
Während dieser Zeit haben sie nach näherer Anordnung der Generaldirektion eine drei— 
monatliche Praxis im Steuerdienste durchzumachen. 
Zolldienstaspiranten, welche ihrer Militärpflicht vor dem 21. Lebensjahre genügt haben, 
können von der Generaldirektion bis zum Eintritte in die Grenzwache bei einer Zoll- oder 
Steuerstelle zur Ausbildung zugelassen werden; die dort verbrachte Zeit kann für die Zu— 
lassung zur Prüfung ganz oder teilweise in den fünfjährigen Grenzwachdienst eingerechnet 
werden. 
86. 
Nach Zurücklegung einer mindestens fünfjährigen Dienstzeit werden die Zolldienst- 
aspiranten bei einwandfreier Führung zur Prüfung für den mittleren Zoll= und Steuer- 
dienst I. Abteilung zugelassen. 
§ 7. 
Den Zolldienstaspiranten, welche die Prüfung für den mittleren Zoll= und Stener- 
dienst I. Abteilung bestanden haben, sind bei entsprechender Qualifikation Stellen im Zoll- 
und Stenerdienste bis zum Zollverwalter und Steuerverwalter zugänglich. 
88. 
Grenzaufseher, welche die Berechtigung zum Einjährig-Freiwilligen Dienst (8 4) 
nicht erlangt haben, können nach neunjähriger und, soweit sie Militäranwärter sind, nach 
dreijähriger Dienstzeit zur Prüfung für den mittleren Zoll= und Steuerdienst II. Abteilung 
zugelassen werden. 
§ 9. 
Den Grenzaufsehern, welche die Prüfung für den mittleren Zoll= und Steuerdienst 
II. Abteilung bestanden haben, sind bei entsprechender Qnalifikation Stellen im Zoll= und 
Stenerdienste bis zum Stenerrevisor und Zolleinnehmer zugänglich. 
– 10. 
Die Stellen der Hafenmeister und Oberaufseher sowie die Stellen im Registratur-, 
Kanzlei= und Botendienst sind bei entsprechender Onalifikation den Grenzaufsehern ohne Ab- 
legung einer Prüfung zugänglich.
	        
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