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2. Die Zuwendung darf nicht zu einem Überschreiten von 3000 .K Gesamteinkommen
führen.
3. Die Unterstützung wird erst von dem auf die Bewilligungsverfügung folgenden
Monat ab zahlbar gemacht.
4. Die zu § 7 unter 3 und 4 und 7 aufgestellten Grundsätze greifen auch hier
Platz. —
5. Wenn ein Unterstützungsbedürfnis über die hier gezogenen Grenzen sich ergeben
sollte, ist dem Pensionär anheimgegeben, die anderweitigen Militär-(Unterstützungs)
fonds in Anspruch zu nehmen.
11. Zu § 42.
Anträge von pensionierten oberen Beamten des Heeres auf Feststellung und
Anweisung höherer Pensionsgebührnisse sind nicht erforderlich; die bezüglichen Anweisungen
werden vom Kriegsministerium veranlaßt. Dagegen sind von pensionierten
Unterbeamten Anträge an dasjenige Bezirkskommando zu richten, in dessen
Bereich sie ihren Wohnsitz haben, und von diesem dem Kriegsministerium unmittelbar
vorzulegen.
München, den 5. Juli 1906.
Krhr. v. Horn.