Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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2.  Die  Zuwendung  darf  nicht  zu  einem  Überschreiten  von  3000  .K  Gesamteinkommen
  führen.

3.  Die  Unterstützung  wird  erst  von  dem  auf  die  Bewilligungsverfügung  folgenden
Monat  ab  zahlbar  gemacht.

4.  Die  zu  §  7  unter  3  und  4  und  7  aufgestellten  Grundsätze  greifen  auch  hier
Platz.  —

5.  Wenn  ein  Unterstützungsbedürfnis  über  die  hier  gezogenen  Grenzen  sich  ergeben
sollte,  ist  dem  Pensionär  anheimgegeben,  die  anderweitigen  Militär-(Unterstützungs)
fonds  in  Anspruch  zu  nehmen.

11.  Zu  §  42.

Anträge  von  pensionierten  oberen  Beamten  des  Heeres  auf  Feststellung  und
Anweisung  höherer  Pensionsgebührnisse  sind  nicht  erforderlich;  die  bezüglichen  Anweisungen
  werden  vom  Kriegsministerium  veranlaßt.  Dagegen  sind  von  pensionierten
  Unterbeamten  Anträge  an  dasjenige  Bezirkskommando  zu  richten,  in  dessen
Bereich  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  und  von  diesem  dem  Kriegsministerium  unmittelbar
vorzulegen.

München,  den  5.  Juli  1906.
Krhr.  v.  Horn.