Fünftes und Schlusskapitel. 2%6l
Sehn wir davon ab, dass auch eine Vernachlässigung der
Pflichten des Reiches zu Rechtsschutz und Interessenförderung,
welche die Einzelstaaten für sich und ihre Unterthanen verfassungsmässig
anzusprechen haben, dass auch eine Hintansetzung
des Gleichmasses der den Einzelstaaten für das Reich
aufgelegten Pflichten, Leistungen und Lasten, den Charakter
der Rechtsverletzung anzunehmen vermögen, so wird die
Rechtsverletzung des Einzelstaates durch das Reich und seine
Organe innerhalb der bestehenden Verfassung eine doppelte
Richtung nehmen können. _
Entweder sie besteht in der Beeinträchtigung und Vorenthaltung
derjenigen Rechte, welche dem Einzelstaate in dem
Organismus des Reiches eingeräumt sind, wie der stimmberechtigten
Theilnahme am Bundesrathe und der damit verknüpften
Rechte oder der individualisirten Rechte einzelner
Bundesstaaten in den Bundesrathsausschüssen.
Oder — und dies wird der regelmässige und wichtigste
Fall sein — die Rechtsverletzung besteht in einem Eingriffe
der Reichsgewalten in denjenigen Wirkungskreis des Einzelstaates,
welcher ihm durch die Reichsverfassung als selbständige
Rechtssphäre verbürgt ist. Hier mag es sein dass ein
einfaches Reichsgesetz den verfassungsgesetzlichen Kompetenzkreis
des Reiches überschreitet oder dass eine Ausführungsverordnung
oder eine abhilfliche Verfügung des Bundesrathes
oder dass eine Verordnung oder Verfügung des Kaisers
oder der Reichsbehörden gegen die Vorschriften der Reichsverfassung
oder ausserhalb ihrer Ermächtigungen in Verfassung
und Gesetz, in Verordnung, Verfügung und Einrichtung
des Einzelstaates rechtswidrig eingreifen.
Zweifellos ist es, dass das was für den Bürger im Staate
schlechthin gilt, auch gilt für den Einzelstaat im Reiche: alle
Gehorsamspflichten sind nur verfassungsmässige.
Und wenn der Staat den Gehorsam oder doch den
Verzicht auf thätlichen Widerstand vorerst auch gegenüber
einer rechtswidrigen Ausübung seiner Gewalten oder gegenüber
einer Ausschreitung seiner Organe fordert und fordern