Full text : Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Fünftes  und  Schlusskapitel.  2%6l

Sehn  wir  davon  ab,  dass  auch  eine  Vernachlässigung  der
Pflichten  des  Reiches  zu  Rechtsschutz  und  Interessenförderung,
welche  die  Einzelstaaten  für  sich  und  ihre  Unterthanen  verfassungsmässig
  anzusprechen  haben,  dass  auch  eine  Hintansetzung
  des  Gleichmasses  der  den  Einzelstaaten  für  das  Reich
aufgelegten  Pflichten,  Leistungen  und  Lasten,  den  Charakter
der  Rechtsverletzung  anzunehmen  vermögen,  so  wird  die
Rechtsverletzung  des  Einzelstaates  durch  das  Reich  und  seine
Organe  innerhalb  der  bestehenden  Verfassung  eine  doppelte
Richtung  nehmen  können.  _

Entweder  sie  besteht  in  der  Beeinträchtigung  und  Vorenthaltung
  derjenigen  Rechte,  welche  dem  Einzelstaate  in  dem
Organismus  des  Reiches  eingeräumt  sind,  wie  der  stimmberechtigten
  Theilnahme  am  Bundesrathe  und  der  damit  verknüpften
  Rechte  oder  der  individualisirten  Rechte  einzelner
Bundesstaaten  in  den  Bundesrathsausschüssen.

Oder  —  und  dies  wird  der  regelmässige  und  wichtigste
Fall  sein  —  die  Rechtsverletzung  besteht  in  einem  Eingriffe
der  Reichsgewalten  in  denjenigen  Wirkungskreis  des  Einzelstaates,
  welcher  ihm  durch  die  Reichsverfassung  als  selbständige
  Rechtssphäre  verbürgt  ist.  Hier  mag  es  sein  dass  ein
einfaches  Reichsgesetz  den  verfassungsgesetzlichen  Kompetenzkreis
  des  Reiches  überschreitet  oder  dass  eine  Ausführungsverordnung
  oder  eine  abhilfliche  Verfügung  des  Bundesrathes
  oder  dass  eine  Verordnung  oder  Verfügung  des  Kaisers
oder  der  Reichsbehörden  gegen  die  Vorschriften  der  Reichsverfassung
  oder  ausserhalb  ihrer  Ermächtigungen  in  Verfassung
  und  Gesetz,  in  Verordnung,  Verfügung  und  Einrichtung
des  Einzelstaates  rechtswidrig  eingreifen.

Zweifellos  ist  es,  dass  das  was  für  den  Bürger  im  Staate
schlechthin  gilt,  auch  gilt  für  den  Einzelstaat  im  Reiche:  alle
Gehorsamspflichten  sind  nur  verfassungsmässige.
  Und  wenn  der  Staat  den  Gehorsam  oder  doch  den
Verzicht  auf  thätlichen  Widerstand  vorerst  auch  gegenüber
einer  rechtswidrigen  Ausübung  seiner  Gewalten  oder  gegenüber
  einer  Ausschreitung  seiner  Organe  fordert  und  fordern