Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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10. Die Zahlung der nach § 36 Nr. 4 Schlußsatz dem Zivilpensionsfonds zu erstattenden 
11. 
Invalidenpensions= und Rentenbeträge erfolgt auf Anweisung der Pensionsregelungs- 
behörde am Schlusse jedes Rechnungsjahrs. 
Zu § 40. 
Zu Unrecht erhobene Versorgungsgebührnisse, welche nicht alsbald zurückgezahlt werden 
können, sind durch Anrechnung auf die fälligen Gebührnisse von der Pensionsregelungs- 
behörde einzuziehen. Die Höhe der Abzüge ist nach Lage der Verhältnisse des Invaliden 
oder Rentenempfängers von der genannten Behörde festzusetzen. Dabei ist indes nicht 
außer acht zu lassen, daß die vollständige Rückzahlung des überhobenen Betrags nach 
Möglichkeit sichergestellt werden muß.
	        
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