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1.
Verpflichtungsbestimmungen für die Invaliden und die Rentenempfänger.
1. Der Invalide oder Rentenempfänger ist verpflichtet, im September und im März jedes
Jahres von einer Zivil= oder Militärbehörde oder von einem zur Führung eines Dienst-
siegels berechtigten Beamten die neben den Empfangsmonaten befindliche Verhandlung
ausfüllen zu lassen. Wird die Zahlung auf Grund besonderer Quittungen geleistet,
dann tritt an die Stelle dieser Verhandlung eine entsprechende Erklärung des Empfängers
auf den mit Vordruck versehenen Quittungen, die im September und März jedes
Jahres amtlich zu bescheinigen sind. Ohne eine solche Erklärung erfolgt keine weitere Zahlung.
2. Das Quittungsbuch ist sorgfältig aufzubewahren. Verliert es der Invalide oder
Rentenempfänger dennoch, so trifft ihn der etwaige Schaden. Im Falle des Verlustes
hat er der Ortsbehörde und der zahlenden Kasse sofort Anzeige zu machen.
3. Jeder Invalide oder Rentenempfänger, der im Reichs-, Staats= oder Kommunaldienste,
bei den Versicherungsanstalten für Invalidenversicherung, bei ständischen oder solchen
Instituten, welche ganz oder zum Teil aus Mitteln des Reichs, Staates oder der
Gemeinden unterhalten werden, oder in solchen zu den vorbezeichneten nicht gehörenden
Zivilstellen, welche ganz oder zum Teil den Militäranwärtern und den Inhabern des
Anstellungsscheins vorbehalten sind, als Beamter oder in der Eigenschaft eines Beamten
unter Gewährung eines Diensteinkommens angestellt oder beschäftigt wird, hat das
Quittungsbuch seiner vorgesetzten Behörde sofort abzuliefern. Zu Unrecht erhobene
Beträge von Versorgungsgebührnissen werden durch Einbehalten der fälligen Versorgungs-
gebührnisse gedeckt oder anderweit eingezogen.
4. Bei der Aufnahme in Invalideninstitute, in eine militärische Kranken-, Heil= oder
Pflegeanstalt und bei der vorübergehenden Heranziehung zum Militärdienste (6 36
Nr. 1, 2 Ges. (06) ist das Quittungsbuch der aufnehmenden Behörde oder dem
Truppenteil usw. zu übergeben.
5. Wenn der Invalide oder Rentenempfänger seinen Aufenthalt an einen anderen Ort
verlegt, so muß er sein Quittungsbuch rechtzeitig an die bisherige Zahlstelle abgeben
und um Übertragung der Zahlung auf die näher gelegene Kasse nachsuchen.
Nach dem Ableben des Inhabers ist von den Hinterbliebenen das Buch der
zahlenden Kasse zurückzugeben. Hier wird auch Auskunft über die Zahlung der
Gnadengebührnisse erteilt.