Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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1. 
Verpflichtungsbestimmungen für die Invaliden und die Rentenempfänger. 
1. Der Invalide oder Rentenempfänger ist verpflichtet, im September und im März jedes 
Jahres von einer Zivil= oder Militärbehörde oder von einem zur Führung eines Dienst- 
siegels berechtigten Beamten die neben den Empfangsmonaten befindliche Verhandlung 
ausfüllen zu lassen. Wird die Zahlung auf Grund besonderer Quittungen geleistet, 
dann tritt an die Stelle dieser Verhandlung eine entsprechende Erklärung des Empfängers 
auf den mit Vordruck versehenen Quittungen, die im September und März jedes 
Jahres amtlich zu bescheinigen sind. Ohne eine solche Erklärung erfolgt keine weitere Zahlung. 
2. Das Quittungsbuch ist sorgfältig aufzubewahren. Verliert es der Invalide oder 
Rentenempfänger dennoch, so trifft ihn der etwaige Schaden. Im Falle des Verlustes 
hat er der Ortsbehörde und der zahlenden Kasse sofort Anzeige zu machen. 
3. Jeder Invalide oder Rentenempfänger, der im Reichs-, Staats= oder Kommunaldienste, 
bei den Versicherungsanstalten für Invalidenversicherung, bei ständischen oder solchen 
Instituten, welche ganz oder zum Teil aus Mitteln des Reichs, Staates oder der 
Gemeinden unterhalten werden, oder in solchen zu den vorbezeichneten nicht gehörenden 
Zivilstellen, welche ganz oder zum Teil den Militäranwärtern und den Inhabern des 
Anstellungsscheins vorbehalten sind, als Beamter oder in der Eigenschaft eines Beamten 
unter Gewährung eines Diensteinkommens angestellt oder beschäftigt wird, hat das 
Quittungsbuch seiner vorgesetzten Behörde sofort abzuliefern. Zu Unrecht erhobene 
Beträge von Versorgungsgebührnissen werden durch Einbehalten der fälligen Versorgungs- 
gebührnisse gedeckt oder anderweit eingezogen. 
4. Bei der Aufnahme in Invalideninstitute, in eine militärische Kranken-, Heil= oder 
Pflegeanstalt und bei der vorübergehenden Heranziehung zum Militärdienste (6 36 
Nr. 1, 2 Ges. (06) ist das Quittungsbuch der aufnehmenden Behörde oder dem 
Truppenteil usw. zu übergeben. 
5. Wenn der Invalide oder Rentenempfänger seinen Aufenthalt an einen anderen Ort 
verlegt, so muß er sein Quittungsbuch rechtzeitig an die bisherige Zahlstelle abgeben 
und um Übertragung der Zahlung auf die näher gelegene Kasse nachsuchen. 
Nach dem Ableben des Inhabers ist von den Hinterbliebenen das Buch der 
zahlenden Kasse zurückzugeben. Hier wird auch Auskunft über die Zahlung der 
Gnadengebührnisse erteilt.
	        
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