Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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(Nr.  9032.)  Gesetz,  betreffend  den  Erwerb  des  Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahnunternehmens
für  den  Staat.  Vom  23.  Februar  1885.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  v.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

S.  1.
"#  Die  Staatsregierung  wird  unter  Genehmigung  des  beigedruckten  Vertrages
vom  25./30.  Juni  1884,  betreffend  den  Uebergang  des  Halle-Sorau-Gubener
Eisenbahnunternehmens  auf  den  Staat,  zur  käuflichen  Uebernahme  der  genannten
Eisenbahn  nach  Maßgabe  der  vertraglichen  Bestimmungen  ermächtigt.

K.  2.
Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  nach  Maßgabe  des  im  F§.  1  gedachten
  Vertrages  den  Umtausch  von
a)  20  250  000  Mark  Stammaktien  der  Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahn-=gesellschaft
  in  Staatsschuldverschreibungen  der  vierprozentigen  konsolidirten
Anleihe  zum  Betrage  von  ..  ...  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...  10  125  000  Mark,
b)  20  250  000  Mark  Stamm=  Prioritätsaktien  der
Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahngesellschaft  in
Staatsschuldverschreibungen  derselben  Anleihe  zum
Betrage  ...  .....  .  .....  ..  .  ...  .  .  .  .  ...  22781250  -
herbeizuführen  und  zu  diesem  Zweck  Staatsschuldverschreibungen
  der  vierprozentigen  konsolidirten  Anleihe  zu  dem  Gesammtbetrage

  dnnnnnnna  ...  32  906  250  Mark
auszugeben.

 

KC.  3.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  in  Gemäßheit  des  im  G.  1  gedachten
Vertrages  die  Mittel  zur  Deckung  der  den  Stamm-Prioritätsaktionären  der  Halle-Sorau-Gubener
  Eisenbahngesellschaft  zu  gewährenden  baaren  Zuzahlungen  von
506  250  Mark  aus  dem  Reserve=  beziehungsweise  Erneuerungsfonds  der  Halle-Sorau-Gubener
  Eisenbahngesellschaft,  sobald  diese  Fonds  dem  Staate  zugefallen
sein  werden,  zu  entnehmen.

Im  Uebrigen  bleibt  die  Verwendung  dieser  Fonds  der  Verfügung  durch
besonderes  Gesetz  vorbehalten.

Der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  und  der  Finanzminister  werden  ermächtigt,
  bei  dem  Umtausch  von  Aktien  in  Staatsschulpverschveibungen,  sofern  die

Ges.  Samml.  1885.  (Nr.  9032.)