Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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4. 
  
  
  
  
  
Regelung des Bezugs der Versorgungsgebührnisse nach neben- Geldbetrag. 
Nr. 
stehenden Angaben. 4 
  
Zu 1.Nach nebenstehenden Angaben hat der Rentenempfänger, ehe- 
malierrnnr: seine 
Rente von . . . . “4 monatlich (. voo der Vollrente) bis 
Ennde ... . ... unverkürzt fort- 
zuempfangen. 
Vom . . . ten .. . .... ab erhält er nur noch 
den 20/100 der Vollrente übersteigenden Betrag?) weitergezahlt 
mit monatlich.. ... ..... ..... . .. 
Die Steuerkasse 3 iist heute 
mit Zahlungsanweisung versehen worden. 
Ort. Datum. Behörde. Unterschrift. 
Vorstehende Regelungsverfügung ist mir heute bekannt ge- 
macht worden. 
Unterschrift des Empfängers. 
  
  
*) Bei Kapitulanten, denen lediglich auf Grund einer Dienstzeit von mindestens achtzehn Jahren eine Rente 
zuerkannt worden ist, gilt für die Regelung des Rentenbezugs die Vorschrift des § 36 Nr. 32. 
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