Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

b) die Mitbenutzung der öffentlichen Straßen und Wege — die Benutzung in der 
Längsrichtung ausgenommen — unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung 
für die Dauer des Bestandes und Betriebes der Hessischen Teilstrecke insoweit 
gestatten, als dies ohne Gefährdung und erhebliche Beeinträchtigung des sonstigen 
Straßenverkehres möglich ist; 
c) zu den Baukosten der Bahn einen unverzinslichen, nicht rückzahlbaren Zuschuß 
in der Höhe von 30% der auf der hessischen Teilstrecke entstehenden Banukosten 
beitragen. Dieser Zuschuß darf den Betrag von 270 000 Kx (zweihundert 
siebzigtansend Mark) nicht übersteigen. 
2. Die Bankosten werden im Einvernehmen der beiden Regierungen für die im Groß- 
herzogtum Hessen gelegene Teilstrecke, deren Länge ebenfalls in beiderseitigem Einvernehmen 
zu ermitteln ist, veranschlagt und nach Vollendung des Baues, gemäß der Vorschrift des 
Artikels 10 Ziff. 1, festgeset. Zu den Baukosten werden die Kosten der erstmaligen Ge- 
ländebeschaffung nicht hinzugerechnet. Die Fahrzeuge für die hessische Teilstrecke stellt die 
Königlich Bayerische Staatseisenbahnverwaltung für die Dauer ihrer Betriebsführung auf 
ihre Kosten zur Verfügung. 
3. Eine von den vertragsschließenden Regierungen beauftragte Kommission wird vor 
Eröffnung des regelmäßigen Bahnbetriebes sich vom betriebsfähigen Zustande der auf Hessischem 
Gebiete gelegenen Bahnstrecke überzeugen. 
Nach Eröffnung bes Bahnbetriebes werden 80 % des Zuschusses, welcher sich auf Grund 
des Kostenanschlages zu dem vereinbarten ausführlichen Bauentwurfe und gemäß Ziffer 1 
berechnet, nach Anerkennung der Baurechnung (Artikel 10) der Rest des Zuschusses von der 
Großherzoglich Hessischen Regierung ausbezahlt. 
Artikel 10. 
1. Nach Vollendung des Baues wird die Königlich Bayerische Regierung eine Nach- 
weisung der innerhalb des Großherzogtums Hessen aufgewendeten Baukosten nebst einem voll- 
ständigen, das ausgesteinte Gelände innerhalb des Großherzogtums Hessen nachweisenden Plan 
in zwei Ausfertigungen der Großherzoglich Hessischen Regierung zur Abgabe etwaiger Erinne- 
rungen und zur Anerkennung mitteilen. 
2. Nach erfolgter Anerkennung wird jede der vertragsschließenden Regierungen eine Aus- 
fertigung erhalten. 
3. Zur Feststellung des Anlagekapitals (Artikel 20) ist in gleicher Weise nach vorheriger 
Verständigung mit der Großherzoglich Hessischen Regierung bei späteren, auf der Hessischen 
Teilstrecke vorkommenden Erweiterungen und Ergänzungen zu verfahren, wenn sie für das 
einzelne Objekt einen Kostenaufwand von mindestens 5000 — (Fünftausend Mark) verursachen.
	        
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