Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

  
  
  
B. 
1. 
Ergebnis der Feststellungen des War im Zivildienst an ; 
gestellt, ist aber wegen körper- 
Bezirkskommandos über Krankheits- licher Unbrauchbarkeit ohne Zivülpension entlassen. 
zustand, ärztliche Behandlung und 
Erwerbsverhältnisse. 
Mit Rücksicht auf die nach dem letzten militärärzt- 
lichen Zeugnis vom 14. 1. 06 bestehende Schwäche 
der After- und Blasenschliessmuskeln, sowie im Hin- 
blick auf die Gebrauchsstörung der Beine in dem 
Grade, dass p. p. Sommer ohne Hilfe weder gehen 
2. noch stehen kann und dauernd an das Zimmer und 
: den Krankenstuhl gefesselt ist, erachte ich denselben 
urteil des untersuchenden Arztes. nicht nur für einfach verstümmelt, sondern ausserdem 
noch bedürftig einer Siechtumspflege bis zu ½ der 
vollen — zunächst auf die Dauer von 2 Jahren. 
Dr. Sch. 
Stabsarzt 12. 7. 06. 
 
	        
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