Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 44. 363 
befreit, wenn z. B. wegen verschiedener Zinstermine oder nicht ganz sich deckender Nenn— 
werte der Stücke eine geringe Geldausgleichung stattfinden muß. 
(2) Im übrigen unterliegen Tauschgeschäfte der Abgabe als ein Anschaffungsgeschäft. 
Der Versteuerung ist diejenige der beiderseitigen Leistungen zu Grunde zu legen, bei welcher 
sich der höhere Abgabebetrag ergibt. 
Zum § 18 des Gesetzes. 
§ 46. 
(1) Die Abstempelung der Vertragsurkunde erfolgt seitens der Steuerstelle durch Ver= 18. Ver- 
wendung von Reichsstempelmarken. Die letzteren sind in ungeteiltem Zustande tunlichst auf stuerun 6% 
der ersten Seite der Urkunde aufzukleben und durch Eintragung des Datums der Ver= urkunden. 
wendung und Aufdruck des Amtsstempels in der im § 33 Abs. 3 unter 2 vorgeschriebenen 
Weise zu entwerten. Ist die Vertragsurkunde in mehreren Urschriften ausgestellt, so ist von 
der Steuerstelle auf dem zweiten, beziehungsweise auch auf den weiteren Stücken mit Unter- 
schrift und unter Beidrückung des Amtsstempels zu vermerken, welcher Reichsstempelbetrag 
zu der ersten Urschrift verwendet ist. 
(2) Bei gerichtlich oder notariell ausgenommenen Verträgen, deren Urschriften den 
Kontrahenten nicht ausgehändigt werden, sind der Steuerstelle die Ausfertigungen vorzulegen. 
Zum § 19 des Gesetzes. 
8 47. 
(1) über Geschäfte, für welche eine rechtzeitige Berechnung der Steuer nicht möglich 19. Aussetzung 
ist, weil der Wert des Gegenstandes des Geschäfts auch nicht nach seinem höchstmöglichen der 
Betrage (§ 10 Abs. 1 des Gesetzes) berechnet werden kann, ist gleichwohl nach Maßgabe Bersteuerung. 
der 88 12 und 13 des Gesetzes eine Schlußnote auszustellen, auf jedem der beiden Teile 
aber zu vermerken, daß die Besteuerung solange ausgesetzt bleibt, bis die Steuerberechnung 
möglich wird. Abschrift der Schlußnote einschließlich dieses Vermerkes ist gleichzeitig der 
Direktivbehörde zu übersenden. Sobald die Berechnung der Steuer möglich, hat deren Ent—- 
richtung nach Maßgabe der §§ 12 und 13 des Gesetzes unter Ausstellung einer neuen 
Schlußnote, in welcher auf die erstausgestellte Schlußnote Bezug zu nehmen ist, zu erfolgen. 
Die Direktivbehörde ist berechtigt, sich die rechtzeitige Erfüllung dieser Verpflichtung nach- 
weisen zu lassen. 
(2) Handelt es sich in einem solchen Falle um ein Geschäft, das nach § 18 des 
Gesetzes unter steueramtlicher Abstempelung der beiderseits unterschriebenen Vertragsurkunde 
zu versteuern ist, so hat gleichwohl die Vorlegung der Vertragsurkunde bei der Steuerstelle 
nach Maßgabe der bezeichneten Vorschrift zu erfolgen; die Steuerstelle vermerkt auf der
	        
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