Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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Zu  den  §  26  bis  29  des  Gesetzes.

§  51.
2.  Anmeldung  (1)  Wer  im  Bundesgebiete  Lotterien  oder  Ausspielungen  veranstalten  will,  bei  welchen
zrdd  Steue.  der  Gesamtpreis  der  Lose  die  Summe  von  100  —K  übersteigt,  hat  der  zuständigen  Steuerbehörde

  spätestens  am  dreißigsten  Tage  nach  dem  Empfange  der  obrigkeitlichen  Erlaubnis
schriftlich  auzumelden:
Namen,  Gewerbe  und  Wohnung  des  Unternehmers,  die  planmäßige  Anzahl  (die
Nummern)  und  den  planmäßigen  Preis  der  Lose,
den  Zeitpunkt,  von  welchem  ab  mit  dem  Vertriebe  der  Lose  begonnen  werden  soll,
die  Gegenstände,  die  Zeit  und  den  Ort  der  Ausspielung,
die  Namen  und  Wohnungen  der  unmittelbar  von  dem  Unternehmer  mit  dem
Vertriebe  der  Lose  betrauten  Personen.

(2)  Der  in  zwei  Ausfertigungen  einzureichenden  Anmeldung  ist  als  Anlage  eine
amtlich  beglaubigte  Ausfertigung  des  obrigkeitlich  genehmigten  Planes  der  Lotterie  oder
Ausspielung  anzuschließen.

(3)  Mit  der  Anmeldung  oder  spätestens  mit  der  Vorlegung  der  Lose  zur  Stempelung
ist  die  Abgabe  für  die  gesamte  planmäßige  Anzahl  der  Lose  einzuzahlen.  Wird  Stundung
der  Abgabe  bis  nach  dem  Beginne  des  Vertriebs  der  Lose  gegen  Sicherstellung  des  Abgabebetrags
  oder  ohne  solche  beansprucht,  so  ist  der  Antrag  mit  der  Anmeldung  vorzulegen.

52.

Bei  solchen  Lotterien  oder  Ausspielungen,  bei  welchen  nach  der  obrigkeitlichen  Erlaubnis
nicht  von  vornherein  eine  bestimmte  planmäßige  Anzahl  von  Losen  festgesetzt,  dem  Unternehmer
  vielmehr  nur  gestattet  ist,  Lose  bis  zu  einer  gewissen  Höchstzahl  auszugeben,  darf
die  Versteuerung  der  Lose  nach  Maßgabe  des  Bedarfs  bewirkt  werden.  Für  die  Anmeldung
des  ersten  Teiles  der  auszugebenden  Lose  gelten  die  Bestimmungen  im  ersten  und  zweiten
Absatze  des  §  51.  Die  Vorlegung  einer  weiteren  Anzahl  von  Losen  zur  Abstempelung  ist
mittels  besonderer  Anmeldung  zu  bewirken,  in  welcher  unter  Angabe  der  Zahl  und  der
Nummern  der  zu  versteuernden  Lose  auf  die  erste  Anmeldung  Bezug  zu  nehmen  ist.

8  53.

Ist  in  dem  Preise  für  das  Los  oder  den  Spielausweis  zugleich  in  ungetrennter  Summe
die  Vergütung  für  sonstige  Leistungen  enthalten,  so  hat  der  Unternehmer  in  der  Anmeldung
anzugeben  und  auf  Erfordern  nachzuweisen,  welcher  Betrag  oder  Teilbetrag  den  Preis  für
die  Teilnahme  an  der  Verlosung  oder  Ausspielung  darstellt.  Gleiches  gilt  in  den  Fällen,