Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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Zu den 88 28 und 29 des Gesetzes. 
8 63. 
12. Aus- 
ländische Lose Ausländische Lose und Ausweise über Spiel- oder Wetteinlagen sind der zuständigen 
und ie= Steuerstelle mit einer nach dem anliegenden Muster 10 doppelt auszustellenden Anmeldung 
w. unter Einzahlung des Abgabebetrags innerhalb der im § 28 des Gesetzes bezeichneten Frist 
gu zur Abstempelung vorzulegen. Wegen der Buchung der Abgabe, der Belege und wegen der 
Abstempelung der Lose gelten die Bestimmungen im 8 57. Stundung der Steuer findet 
nicht statt. 
Zum 8 31 des Gesetzes. 
8 64. 
13. Erstattung (1) Für unabgesetzt gebliebene Lose usw. einer zustande gekommenen Ausspielung wird 
W’*“ die Reichsstempelabgabe nicht erstattet. Tritt indessen eine Anderung des Lotterieplans in 
der Art ein, daß die unabgesetzten Lose oder ein Teil derselben von der Verlosung aus- 
geschlossen werden und der Gesamtwert der Gewinne dementsprechend ermäßigt wird, so kann 
mit Genehmigung der obersten Landesfinanzbehörde die Steuer für die von der Verlosung 
ausgeschlossenen Lose erstattet werden. 
(2) Das Gleiche gilt bezüglich der Steuer für Wettausweise, wenn ein Rennen usw., 
für welches die Wette abgeschlossen ist, nicht zustande kommt. Dies ist beispielsweise auch 
dann der Fall, wenn das Pferd, auf welches die Wette sich bezieht, an dem Rennen nicht 
teilnimmt. 
Zum 8 32 des Gesetzes. 
§ 65. 
11. Staats- Die Verwaltungen der Staatslotterien haben spätestens am fünfzehnten Tage nach 
lotterien. Ablauf der Ziehung jeder Klasse dem Reichsschatzamte die Zahl der abgesetzten Lose und den 
Preis der Lose (§ 50) anzuzeigen. Diese Anzeigen sind unter Benutzung eines von dem 
Reichsschatzamte vorzuschreibenden Musters doppelt zu erstatten. Das Reichsschatzamt setzt 
die zu entrichtende Steuer fest. 
IV. Frachturkunden. 
Zur Tarifnummer 6 und zu den 88 34 bis 42 des Gesetzes. 
§ 66. 
I. Stempel- (1) Zur Entrichtung der in Tarifnummer 6 bezeichneten Abgabe werden Reichsstempel- 
marken. marken zum Werte von 5, 10, 20, 25, 30, 40, 50, 75 Pfennig, 1, 2, 5 und 10 Mark 
zum Verkaufe gestellt.
	        
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