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Zu den 88 28 und 29 des Gesetzes.
8 63.
12. Aus-
ländische Lose Ausländische Lose und Ausweise über Spiel- oder Wetteinlagen sind der zuständigen
und ie= Steuerstelle mit einer nach dem anliegenden Muster 10 doppelt auszustellenden Anmeldung
w. unter Einzahlung des Abgabebetrags innerhalb der im § 28 des Gesetzes bezeichneten Frist
gu zur Abstempelung vorzulegen. Wegen der Buchung der Abgabe, der Belege und wegen der
Abstempelung der Lose gelten die Bestimmungen im 8 57. Stundung der Steuer findet
nicht statt.
Zum 8 31 des Gesetzes.
8 64.
13. Erstattung (1) Für unabgesetzt gebliebene Lose usw. einer zustande gekommenen Ausspielung wird
W’*“ die Reichsstempelabgabe nicht erstattet. Tritt indessen eine Anderung des Lotterieplans in
der Art ein, daß die unabgesetzten Lose oder ein Teil derselben von der Verlosung aus-
geschlossen werden und der Gesamtwert der Gewinne dementsprechend ermäßigt wird, so kann
mit Genehmigung der obersten Landesfinanzbehörde die Steuer für die von der Verlosung
ausgeschlossenen Lose erstattet werden.
(2) Das Gleiche gilt bezüglich der Steuer für Wettausweise, wenn ein Rennen usw.,
für welches die Wette abgeschlossen ist, nicht zustande kommt. Dies ist beispielsweise auch
dann der Fall, wenn das Pferd, auf welches die Wette sich bezieht, an dem Rennen nicht
teilnimmt.
Zum 8 32 des Gesetzes.
§ 65.
11. Staats- Die Verwaltungen der Staatslotterien haben spätestens am fünfzehnten Tage nach
lotterien. Ablauf der Ziehung jeder Klasse dem Reichsschatzamte die Zahl der abgesetzten Lose und den
Preis der Lose (§ 50) anzuzeigen. Diese Anzeigen sind unter Benutzung eines von dem
Reichsschatzamte vorzuschreibenden Musters doppelt zu erstatten. Das Reichsschatzamt setzt
die zu entrichtende Steuer fest.
IV. Frachturkunden.
Zur Tarifnummer 6 und zu den 88 34 bis 42 des Gesetzes.
§ 66.
I. Stempel- (1) Zur Entrichtung der in Tarifnummer 6 bezeichneten Abgabe werden Reichsstempel-
marken. marken zum Werte von 5, 10, 20, 25, 30, 40, 50, 75 Pfennig, 1, 2, 5 und 10 Mark
zum Verkaufe gestellt.