Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 44. 383 
Angabe ihrer Geschäftsbezirke öffentlich bekannt gemacht. Ein Verzeichnis der Amtsstellen 
und etwa später eintretende Änderungen sind dem Reichskanzler zur Veröffentlichung im 
Zentralblatte für das Deutsche Reich mitzuteilen. 
(2) Zur Erteilung von Erlaubniskarten der in Tarifnummer 8b bezeichneten Art sind 
sämtliche Grenzzollämter zuständig. Für Grenzstrecken, auf denen die Reichsgrenze mit der 
Zollgrenze nicht zusammenfällt, findet die Bestimmung des vorhergehenden Absatzes Anwendung. 
8 104. 
Fahrzeuge, die aus einem Kraftrad und einem damit fest oder mittels Kuppelung ver- 
bundenen besonderen Sitze auf eigenem Rade oder eigenen Rädern seitlich neben dem Kraft- 
rade bestehen, sind als Kraftwagen zu behandeln. Im übrigen ist es Frage der tatsächlichen 
Feststellung im einzelnen Falle, ob ein Kraftfahrzeug als Kraftwagen oder als Kraftrad 
anzusehen ist. 
§ 105. 
Zu den von der Abgabe befreiten Kraftfahrzeugen sind auch die Mannschaftswagen der 
Feuerwehren zu rechnen, sofern sie nur zu dienstlichen Zwecken benutzt werden. 
8 106. 
(1) Wenn ein Kraftfahrzeug, für welches eine versteuerte Erlaubniskarte nach Tarif= 2. Lösung der 
nummer Za zu lösen ist, zur Personenbeförderung auf öffentlichen Wegen und Plätzen in Erlaubnis— 
Gebrauch genommen werden soll, ist dies mit dem Antrag auf Ausstellung der Erlaubnis= ) für inläu- 
karte der zuständigen Hebestelle (§ 103) schriftlich anzumelden. Als eine Ingebrauchnahme dische Kraft- 
gilt nicht die Vornahme von Probefahrten, d. h. solcher Fahrten, welche von Fabriken oder fahrzeuge. 
Händlern mit den zum Verkaufe gestellten Fahrzeugen ohne Entgelt veranstaltet werden. 
(2) Zuständig ist die Hebestelle, in deren Geschäftsbezirke der Steuerpflichtige wohnt 
oder in Ermangelung eines Wohnorts sich aufhält. 
(3) Zur Anmeldung des Kraftfahrzeugs und zur Lösung der Erlaubniskarte ist der 
Eigenbesitzer des Kraftfahrzeugs verpflichtet. Ist dem Eigenbesitzer gegenüber ein anderer zum 
Besitze des Kraftfahrzeugs infolge Ermietung oder aus einem anderen Rechtsgrunde zum 
Gebrauch auf Zeit berechtigt, so ist für diese Zeit der andere zur Anmeldung und Lösung 
der Erlaubniskarte für seine Person verpflichtet, ohne Rücksicht darauf, ob für den Eigen- 
besitzer für den gleichen Zeitraum bereits eine Erlaubniskarte ausgestellt ist oder nicht. Die 
Verpflichtung des andern fällt weg, wenn ihm das Kraftfahrzeug nur zum vorübergehenden 
Gebrauch unentgeltlich überlassen worden und die Abgabe für die Ingebrauchnahme des Fahr- 
zeugs bereits anderweit entrichtet ist. 
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