Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 44. 
(Seite 1.) 
Steuerkkarte 
gultig für 
vom bis zZum 
ausgestellt für 
zu dem nachstehend beschriebenen Kraftfahrzeuge: 
(Art und Betriebsart des Fahrzeugs): 
Gesondere Kennzeichen: Fabrikmarke, Pflerdekräfte, Elgengewicht) 
Zur Beachtung: 
443 
Muster 17. 
  
Aufenthaltstage im Inlande während der Zeit 
Diese Steuerkarte fat bei der Benutzung des Fahrseugs auf öffentlichen Wegen und 
Plätsen stets mitzuflÜhren und den Zoll- und Steuerbeamten sowie den Polizelbeamten 
ausl Verlangen vorzuseigen. Sie muss bef Jjedem Grenzübertritte zur Bescheinigung 
des Ein- oder Ausganges dem Grenssollamte vorgelegt werden. 
(Seite 2.) 
KLarte mit mbpel, 
In Suchstaben: 4 6 
entrichtet worden. 3 
— Diese Steuerkarte tritt an Stelle der Steuerkarte Nr. 
in. 
de 
hierbei nicht zu erheben. — 
(Niht Zutreffendes liat zu streichen.) 
  
„don 
Nr. C„er Bezirksliste. 
Amts. 
stempel. 
(Hebestelle) 
Nr. des Einnahmebuchs. 
(Unterschriften) 
ist die 
Reichsstempelabgabe für das vorseitig beschriebene Kraftfahrzeug auf die Gültigkeitsdauer dieser 
eiu. 
der Bezirksliste 
— Eine Abgabe war 
19
	        
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