Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr.  48.  511

bestimmungen  des  Bundesrats  von  den  Standesämtern,  den  Gerichten,  den  Notaren  und
den  Verwaltungsbehörden  den  Erbschaftssteuerämtern  zu  machen  sind.

§  5.

Die  Totenlisten  der  Standesämter  sind  nach  den  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats
  für  den  Zeitraum  eines  Monats  anzulegen  und  in  den  ersten  zehn  Tagen  nach  Ablauf
des  Monats  dem  Rentamte  zu  übersenden.  Auf  Grund  der  im  8§  2  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen
  des  Bundesrats  erteilten  Ermächtigung  wird  jedoch  für  Bayern  bestimmt,
daß  die  Totenlisten  in  Gemeinden  von  mehr  als  10  000  Einwohnern  allmonatlich  dreimal
und  zwar  am  10.,  20.  und  letzten  des  Monats  abzuschließen  und  in  den  nächstfolgenden
drei  Tagen  dem  Rentamte  zu  übergeben  sind.

Die  Totenlisten  sind  von  den  Standesämtern  stets  demjenigen  Rentamte  zu  übersenden,
zu  dessen  Bezirk  der  Standesamtsbezirk  gehört.  Sind  in  den  Totenlisten  Sterbfälle  enthalten,
  die  zur  Zuständigkeit  eines  anderen  Rentamts  oder  eines  Erbschaftssteueramts  eines
anderen  Bundesstaats  gehören,  so  hat  das  Rentamt  sie  dem  zuständigen  Rentamt  oder  nichtbayerischen
  Erbschaftssteueramt  unter  Übersendung  eines  Auszugs  aus  der  Totenliste  mitzuteilen.

Das  im  §  2  Abs.  6  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  erwähnte  Verzeichnis
  der  Standesämter  wird  den  Rentämtern  durch  die  Distriktsverwaltungsbehörden
mitgeteilt.

§  6.

Wegen  der  Verpflichtung  der  Gerichte  und  Notare  zur  Mitteilung  der  Ausschlußurteile,
durch  welche  eine  Todeserklärung  ausgesprochen  wird,  und  zur  Mitteilung  der  von  ihnen
beurkundeten  Schenkungen  wird  auf  die  §§  3,  31  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats
  verwiesen.

In  Ansehung  der  im  §  40  des  Erbschaftssteuergesetzes  und  im  §  4  der  Ausführungsbestimmungen
  des  Bundesrats  vorgeschriebenen  Mitteilung  von  Verfügungen  von  Todes  wegen
wird  folgendes  bestimmt:

1.  Die  bayerischen  Amtsgerichte  haben  die  Mitteilung  der  Verfügungen  von  Todes
wegen  in  der  Regel  dadurch  zu  machen,  daß  sie  nach  der  Eröffnung  der  Verfügung  die  Nachlaßakten
  dem  Rentamte  übersenden;  zu  dem  übersendungsschreiben  ist  das  anliegende  Formular  I
zu  verwenden.  Es  hängt  von  den  Umständen  des  Falles  ab,  ob,  wenn  Beteiligte,  die  im
Eröffnungstermine  nicht  anwesend  waren,  noch  vernommen  werden  müssen,  die  übersendung
der  Nachlaßakten  vor  oder  nach  der  Vernehmung  der  Beteiligten  erfolgt;  zu  beachten  ist  dabei,
daß  es  einerseits  für  das  Rentamt  häufig  von  Wert  ist,  die  Äußerung  aller  Beteiligten  zu
kennen,  andererseits  naturgemäß  die  Verfügung  dem  Rentamte  rechtzeitig  mitzuteilen  ist.

2.  Wenn  die  Mitteilung  durch  übersendung  der  Nachlaßakten  aus  besonderen  Gründen
untunlich  ist,  hat  die  Mitteilung  durch  übersendung  einer  beglaubigten  Abschrift  zu  erfolgen.

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